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Zahnarzthaftung – Schadenersatzanspruch aufgrund Zahnersatzfraktur

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OLG Köln – Az.: I-5 U 174/17 – Beschluss vom 08.06.2018

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 04.10.2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 11 O 257/15 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 2.005,43 EUR nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB, weil dem Beklagten bei der Planung des im Mai 2012 eingegliederten Zahnersatzes schadensursächliche Behandlungsfehler unterlaufen sind.

Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht verjährt. Die kurze Verjährungsfrist des § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB findet keine Anwendung, denn die Parteien haben einen Dienstvertrag und keinen Werkvertrag geschlossen. Der Behandlungsvertrag zwischen einem Zahnarzt und einem Patienten ist – wie bei allen anderen medizinischen Behandlungsverhältnissen auch – grundsätzlich als Dienstvertrag einzuordnen. Der Zahnarzt verspricht regelmäßig nur eine den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entsprechende Behandlung, nicht aber ihr Gelingen (BGH, Urteil vom 29.03.2011, VI ZR 133/10, NJW 2011, 1674 f, Rn. 7, – juris; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Auflage, Rn. A 405 m.w.N.). Bei einer zahnprothetischen Behandlung eines Patienten ist zwar auch die technische Anfertigung des Zahnersatzes geschuldet. Für diese haftet der Zahnarzt aber nur nach werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften, soweit zahnlabortechnische Verarbeitungsfehler vorliegen. Solche Fehler können beispielsweise darin liegen, dass – wie in dem der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 23.11.2010, 8 U 111/10, – juris) zugrunde liegenden Fall – in der Keramikverblendung einer Krone Lufteinschlüsse vorhanden sind. Um solche zahnlabortechnischen Verarbeitungsfehler geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht. Nach den auf dem überzeugenden Gutachten von Dr. A. beruhenden und m[…]


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