OLG Düsseldorf – Az.: 3 RVs 28/22 – Urteil vom 04.11.2022
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die der Angeklagten hierdurch entstanden notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Wuppertal hat die Angeklagte von dem gemäß Strafbefehl vom 18. Mai 2021 erhobenen Vorwurf des Verstoßes gegen das Vermummungsverbot und der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Ihre Ausführungen im Rahmen der allein erhobenen Sachrüge befassen sich ausschließlich mit dem Freispruch vom Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fand am 18. November 2020 in Wuppertal auf dem L. ab ca. 18:00 Uhr eine Demonstration mit dem Motto „Demokratie, Grundgesetz, Verabschiedung neues Infektionsschutzgesetz“ statt. Jedenfalls gegen 18:40 Uhr hielt sich auch die Angeklagte auf dem Versammlungsgelände auf. Zu dieser Zeit wurde sie von Polizeibeamten auf einen möglichen Verstoß gegen das Vermummungsverbot angesprochen. Die Angeklagte hatte den damals verpflichtenden Mund-Nase-Schutz getragen und sich außerdem – unwiderleglich, weil sie insbesondere an den Ohren fror – die Kapuze ihrer Jacke über den Kopf gezogen.
Weil es auf der Versammlungsfläche sehr laut war, führten die Polizeibeamten die Angeklagte an einen ruhigeren Ort ca. zehn Meter entfernt. Dieser befand sich immer noch auf dem L., einem an ein Kneipenviertel und die Innenstadt angrenzenden K., der zu dieser Zeit von Versammlungsteilnehmern und Passanten frequentiert war. Nunmehr startete die Angeklagte mit ihrem Mobiltelefon eine Videoaufnahme, wobei sie die Kamera gegen den Boden richtete, so dass nur der Ton ihres Gesprächs mit den Polizeibeamten aufgezeichnet wurde. Der Aufforderung der Polizeibeamten, dies zu unterlassen, kam die Angeklagte zunächst nicht nach. Sie rief zwischenzeitlich um Hilfe, um andere Personen aufzufordern hinzuzutreten. Dieser Aufforderung wurde auch in nicht mehr feststellbarem Umfang Folge geleistet. Das Amtsgericht konnte darüber hinaus nicht ausschließen, dass bereits während des Laufens der Tonaufnahme unbeteiligte Personen sich derart im Bereich der Angeklagten und der Beamten aufhielten, dass sie das von den Beamten gesprochene Wort hören konnten.
II.
Das freisprechende Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Den Freispruch vom Vorwurf ei[…]