Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarkostenrechnung – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 299/16 – Beschluss vom 12.06.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.656,24 EUR.
Gründe
I.

Die Antragstellerin ist ein Immobilienmaklerunternehmen. Auf ihre Vermittlung kam ein Kaufvertrag über ein Grundstück zustande, der vom Antragsgegner notariell beurkundet wurde. Wegen der Unvollständigkeit des ursprünglichen Kaufvertrags vom 17.12.2015 im Hinblick auf Nebenflächen kam es am 24.12.2015 zu der Protokollierung eines neuen – diesmal vollständigen – Vertrages durch den Antragsgegner. Wegen der Einzelheiten der Verträge wird auf die Anlagen 1 und 2 zur Antragschrift (Bl. 9 ff. d. A) Bezug genommen.

Da sich die Antragstellerin gegenüber den Käufern durch E-mail vom 23.12.2015 (Bl. 20 d. A.) bereit erklärt hatte, die zusätzlichen Kosten der Nachtragsurkunde zu übernehmen, stellte der Antragsgegner zunächst der Antragstellerin die Kosten für die Beurkundung vom 24.12.2015 in Höhe von 1.656,24 EUR mit Kostenberechnung vom 03.05.2016 (Re-Nr. 2) in Rechnung. Auf Bl. 21 d. A. wird insoweit Bezug genommen. Nachdem sich die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass eine förmliche Neubeurkundung nicht erforderlich gewesen sei und eine unrichtige Sachbehandlung durch den Antragsgegner vorliege, geweigert hatte, die Rechnung zu begleichen, erstellte der Antragsgegner für die Kosten der Beurkundung vom 24.12.2015 unter dem 06.06.2016 nunmehr den Käufern eine Kostenberechnung, Re-Nr. 1 (Bl. 33 d. A.), in gleicher Höhe.

Die Antragstellerin hat unter dem 10.06.2016 beim Landgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung bezüglich der Kostenberechnung vom 03.05.2016 gestellt und ihren Antrag unter dem 06.07.2016 auf die an die Käufer gerichtete Kostenberechnung des Antragsgegners vom 06.06.2016 erweitert. Der Antragsgegner ist dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung entgegen getreten. Er hat mitgeteilt, dass er die an die Antragstellerin gerichtete Kostenberechnung vom 03.05.2016 nicht weiterverfolge und die Käufer die Kostenberechnung vom 06.06.2016 zwischenzeitlich beglichen hätten. Er hat die Auffassung vertreten, dass spätestens nach Begleichung der Kostennote durch die Käufer eine Antragsberechtigung der Antragstellerin nicht mehr gegeben sei.

Auf Hinweis des Landgerichts vom 08.08.2016 (Bl. 39 d. A.), dass sich der ursprün[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv