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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung – Cannabiskonsum bei ungeklärtem Konsummuster

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VG Würzburg – Az.: W 6 S 18.630 – Beschluss vom 11.06.2018

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die 1999 geborene Antragstellerin wendet sich gegen den angeordneten Sofortvollzug des Entzugs ihrer Fahrerlaubnis der Klasse B.

1.

Das Landratsamt Aschaffenburg (künftig: Landratsamt) wurde in einer Mitteilung der Kriminalpolizeiinspektion Aschaffenburg vom 11. April 2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei der Antragstellerin bei einer Personenkontrolle am 7. Dezember 2016 im Schöntalpark Aschaffenburg 6,54 g (netto) Marihuana nebst Crusher und Longpapers sichergestellt wurden.

Mit Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Juni 2017 (Az.: 310 Ds 212 Js 3836/17 jug) wurde die Antragstellerin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen unter anderem zu einer Geldstrafe verurteilt. Ihr wurde die Weisung erteilt, drogenfrei zu leben und ein Drogenscreening auf ihre Kosten durchführen zu lassen. Ausweislich der Feststellungen des Strafurteils verkaufte die Antragstellerin seit Oktober 2016 bis zum 7. Dezember 2016 im Auftrag ihres Bekannten, der in größerem Umfang mit Betäubungsmitteln Handel trieb, insgesamt mindestens vier Mal jeweils ca. 7 g Marihuana an dieselbe Person. Das Kaufgeld gab die Antragstellerin an ihren Bekannten direkt weiter und erhielt für ihre Dienste beim Absatz der Betäubungsmittel jeweils 1 bis 2 g Cannabis zum Eigenkonsum.

Infolgedessen forderte das Landratsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 2. August 2017 auf, gemäß § 14 Abs. 1 FeV bis spätestens 23. Oktober 2017 ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Dabei sollte folgende Frage geklärt werden: „Ist das Konsumverhalten der Betroffenen als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Cannabis zu bezeichnen?“. Die Antragstellerin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbeibringung auf ihre Nichteignung geschlossen werden könne (§ 11 Abs. 8 FeV) und die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre.

Die Antragstellerin erklärte sich mit Schreiben vom 21. August 2017 mit der Begutachtung durch TÜV Süd Live Service GmbH in Aschaffenburg (nachfolgend: TÜV Süd) einverstanden. Der TÜV Süd sandte mit Schreiben vom 9. November 2017 die Fahrerlaubnisunterlagen zurück. Sodann forderte das Landratsamt die Antragstellerin auf, das ärztliche Gutachten vorzulegen.

2.

Am 23[…]


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