Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Einspruch gegen Strafbefehl mit einfacher Email zulässig?

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

LG Nürnberg-Fürth – Az.: 12 Qs 59/22 – Beschluss vom 09.11.2022

1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fürth vom 14.09.2022 wird verworfen.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.

Am 17.08.2022 erließ das Amtsgericht Fürth gegen Angeklagten einen Strafbefehl wegen Betrugs und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40 €. Der Strafbefehl wurde ihm am 20.08.2022 persönlich übergeben. Gegen den Strafbefehl wandte er sich mit E-Mail vom 08.09.2022 und begründete die Versäumung der Einspruchsfrist. Zugleich kündigte er an, den Einspruch am nächsten Tag zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Fürth nachzuholen. Das tat er dann nicht.

Die Staatsanwaltschaft beantragte, das Schreiben vom 08.09.2022 als Einspruch zu behandeln und diesen wegen Verfristung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen sei ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Mit Beschluss vom 14.09.2022 verwarf das Amtsgericht Fürth den Einspruch als unzulässig, weil verfristet.

Gegen den ihm am 19.09.2022 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit Schreiben vom 26.09.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag. Er habe die Einspruchsfrist verpasst, weil er vom 19.08.2022 bis 07.09.2022 in Urlaub gewesen sei; er habe erst nach seiner Rückkehr den zugestellten Strafbefehl im Briefkasten vorgefunden.

Die Staatsanwaltschaft hat der Kammer die sofortige Beschwerde mit dem Antrag zugeleitet, diese kostenpflichtig zu verwerfen.

II.

(Symbolfoto: Rawpixel.com/Shutterstock.com)

Die statthafte sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags und des Einspruchs ist unbegründet, weil beide zu Recht als unzulässig verworfen wurden.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft gegen den Einspruch und gegen die – konkludente – Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags (§ 46 Abs. 3, § 411 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StPO), und auch im Übrigen zulässig.

2. Allerdings ist sie unbegründet. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Einspruch zu Recht verworfen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Wie[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv