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beA-Probleme – Voraussetzungen für Wirksamkeit einer Ersatzeinreichung

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OLG Braunschweig – Az.: 4 U 76/22 – Beschluss vom 28.10.2022

Leitsatz des Gerichts:

1. Für eine wirksame Ersatzeinreichung gemäß § 130d Satz 2 und Satz 3 ZPO muss der Rechtsanwalt darlegen und glaubhaft machen, dass die elektronische Übermittlung im Zeitpunkt der beabsichtigten Einreichung aus technischen Gründen unmöglich war. Gleiches gilt für die vorübergehende Natur des technischen Defektes. Es genügt eine (laienverständliche) Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen.

2. Bezüglich des Zeitpunktes der erforderlichen Darlegung und Glaubhaftmachung kommt nach dem Wortlaut von § 130d Satz 3 ZPO („oder“) dem Zeitpunkt der Ersatzeinreichung selbst kein Vorrang gegenüber der – dann jedoch „unverzüglichen“ – Nachholung zu.

3. Im Anwendungsbereich des § 130d Satz 3 ZPO genügt für die Glaubhaftmachung eine (formgerechte) anwaltliche Versicherung über das Scheitern der Übermittlung. Fehlt diese bzw. wird sie nicht ohne schuldhaftes Zögern beigebracht, ist die Ersatzeinreichung unwirksam.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juni 2022 – 10 O 3636/21 – wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf eine Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen des Widerrufs seiner auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugkaufs gerichteten Willenserklärung in Anspruch.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.298,88 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit nach Übergabe des Kraftfahrzeuges Audi A4 Avant 2.0 TDI, Fahrzeugidentifizierungsnummer W…, nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren am Hauptsitz der Beklagten,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Kraftfahrzeuges gemäß Antrag zu 1 in Verzug befindet,

3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Nr.: … seit Zugang des Widerrufsschreibens des Klägers vom 25.05.2021 kein Anspruch mehr gegen den Kläger auf vertragsgemäße Zins- und Tilgungsleistungen zusteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.474,89 Euro als Nebenforderung zu zahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit […]


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