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Auslegung Gemeinschaftstestament bei Erbeinsetzung sonstiger Familienangehöriger

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OLG München – Az.: 31 Wx 294/16 – Beschluss vom 11.06.2018

1. Der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 7.6.2016 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, als festgestellt ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Teil-Erbscheins, der die Beteiligte … als Erbin zu 1/3 entsprechend dem Hilfsantrag vom 3.8.2015 ausweist, vorliegen.

2. Auf die Beschwerden und die Anschlussbeschwerden wird der Beschluss des Amtsgerichts München – Nachlassgericht – vom 7.6.2016 in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 1 und 4 und 5 zurückgewiesen worden sind.

3. Im Übrigen werden die Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

4. Die Beschwerdeführer und die Anschlussbeschwerdeführer tragen die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wie folgt:

a) die Beschwerdeführerin zu 1 zu 44 %

b) die Anschlussbeschwerdeführerinnen zu 3 und 6 zu 10 %

c) die Beschwerdeführer zu 4 und 5 zu 30 %.

5. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

6. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.593.734 € festgesetzt.
Gründe
I.

Der in zweiter Ehe verheirate Erblasser verstarb am 03.02.2015 ohne Hinterlassung von Angehörigen. Mit seiner ersten Ehefrau hatte er am 12.08.1977 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem es auszugsweise heißt:

„Gemeinschaftliches Testament, der Eheleute M. D. … und W.D. …

Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.

Nach unserem Tode soll der gemeinsame Nachlass unter der Treuhandverwaltung und evt. Vormundschaft durch Herrn K.-H. Z…. an folgende Erben übergehen.

1/3 Wohnhaus mit Inventar H-straße 23 + Rückgeb. an Frau L.S. geb. H…. und K.D. 2/3 Rest zu gemeinschaftlichen Teilen.

2/3 Erbengemeinschaftsanteil von H.-Straße 19 + 21 und K.-straße 30 an Frau R.S., 1/3 an Frau L.S.“

Unterschriften

Die auf dem Testament genannten Brüche stehen teilweise knapp vor den Zeilen und scheinen mit einem anderen (blauen) Kugelschreiber geschrieben zu sein als der Rest des Testaments.

Die erste Ehefrau des Erblassers (M.D.) ist am 14.12.1995 verstorben.

L.S. und R.S. sind Cousinen der vorverstorbenen ersten Ehefrau des Erblassers. R.S. ist ihrerseits am 19.5.2011 unter Hinterlassung der Beteiligten zu 4 und 5 vorverstorben. L.S. ist am 07.01.2016 unter Hinterlassung der Beteiligten zu 3 und 6 nachverstorben.

Die Beteiligte zu 2, im Testament mit ihrem Mädchennamen K.D. bezeichnet, ist eine Nichte des Erblassers.

Am[…]


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