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Werklohn bei Beschädigung eines Holzbfussbodens

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Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 11 U 178/17 – Urteil vom 15.06.2018
Schadenersatzanspruch: Würdigung von Zeugenaussagen zu Schadensereignis und Schadensort
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.08.2017, Az. 335 O 22/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsvorfahren auf € 4.103,46 festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns im Zusammenhang mit von ihm im Haus des Beklagten im Zeitraum vom 26. April 2012 bis zum 10. Mai 2013 erbrachten Heizungsarbeiten in Anspruch.

Nachdem zwischen den Parteien ursprünglich Streit über die Rechnungshöhe, insbesondere die durch den Kläger berechneten Arbeitsstunden, sowie im Hinblick auf diverse Mängel der erbrachten Leistungen und deren Fälligkeit bestand, schlossen sie erstinstanzlich am 1. Februar 2017 einen gerichtlichen Teilvergleich, mit dem sie sich darauf verständigten, dass dem Kläger – unter Ausklammerung eines durch den Beklagten geltend gemachten Schadens am Holzfußboden, über den sie weiterhin streitig verhandeln – eine Restwerklohnforderung in Höhe von € 4.103,46 zusteht. In Höhe von € 1.050,- erklärte die Parteien den Rechtsstreit für erledigt.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Der Kläger hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,

1. den Beklagten zur verurteilen, an den Kläger € 4.103,46 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung als Nebenforderung in Höhe von € 571,44 zu erstatten.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten anfallenden Teilbetrages in Höhe von € 151,01 stattgegeben.

Gegen dieses Urteil, das ihm am 25. August 2017 zugestellt wurde, wendet sich der Beklagte mit seiner am 25. September 2017 eingelegten und am 27. November 2017 – innerhalb der bewilligten Fristverlängerung – begründeten Berufung, mit der er sein Begehren au[…]


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