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Voraussetzungen des Kürzungsrechts bei Heizkostenabrechnung

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LG Berlin – Az.: 65 S 29/18 – Urteil vom 20.06.2018

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 20. Dezember 2017 – 7 C 173/17 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist nach § 511 Abs. Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die der Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Kläger haben gegen die Beklagten keinen Anspruch auf (Rück-)Zahlung von 366,30 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den Heiz- und Warmwasserkostenabrechnungen vom 2. Dezember 2015 und 12. November 2016.

Die von den Klägern in 2014 und 2015 geleisteten Vorauszahlungen auf die Heiz- und Warmwasserkosten übersteigen in Höhe der geltend gemachten Beträge von 192,95 € für 2014 und 173,65 € für 2015 nicht die auf sie umlagefähigen Kosten, über die die Beklagte unstreitig fristgerecht abgerechnet hat; eine Mehrleistung ohne Rechtsgrund liegt nicht vor.

Ein weitergehendes Abrechnungsguthaben ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des von den Klägern erstmals mit Schreiben vom 18. Dezember 2016 geltend gemachten Kürzungsrechtes aus § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV.

Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV liegen nicht vor. Nach dieser Regelung hat der Nutzer das Recht, den auf ihn entfallenden Kostenanteil einer nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten um 15 % zu kürzen, soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wurden.

(Symbolfoto: Axel Bueckert/Shutterstock.com)

Zuzugeben ist den Klägern, dass die Beklagte hier entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV (nF) die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge der verbundenen Anlage nicht mit einem Wärmezähler […]


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