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Schutz vor Blicken vom Nachbargrundstück in eigenen Hausgarten

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 10 B 288/18 – Beschluss vom 14.06.2018

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gelsenkirchen 5 K 10496/17) gegen die den Beigeladenen von der Antragsgegnerin unter dem 24. August 2017 erteilte Baugenehmigung (Aktenzeichen 61-51-04408-2017) anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten der Antragsteller aus. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand stehe ihnen gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen – Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung und zwei Fertiggaragen auf dem Grundstück X. 83 in F. (Gemarkung H., Flur 1, Flurstück 492), im Folgenden: Vorhaben – kein öffentlich-rechtliches Abwehrrecht zu.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Eine Verletzung von Vorschriften, die auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, zeigen die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht auf.

Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben den Antragstellern gegenüber rücksichtslos wäre. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zutreffend dargestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsteller, ist ein Vorhaben nicht bereits deswegen rücksichtslos, weil es sich (objektiv) hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche oder der Ausrichtung des Baukörpers zur Straßenseite nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Verschattung stelle sich das Vorhaben gegenüber den Antragstellern nicht als rücksichtslos dar, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

(Symbolfoto: RealPeopleStudi[…]


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