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Fahrerlaubnisentziehung zur Fahrgastbeförderung

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 3677/17 – Beschluss vom 18.06.2018

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 11044/17 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. September 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und ein besonderes Vollzugsinteresse gegeben ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am vorläufigen Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.

Letzteres ist hier geboten, da die Kammer auf der Grundlage der vorliegenden, sich aus dem Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte ergebenden Erkenntnisse eine abschließende rechtliche Bewertung nicht vorzunehmen vermag. Jedenfalls stellt sich die angefochtene Verfügung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Es spricht bei summarischer Prüfung durchaus einiges dafür, dass der Antragsgegner zumindest im Ergebnis die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung als zusätzliche Erlaubnis nach § 48 Abs. 1 FeV zu Recht gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV entzogen hat. Danach ist die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen, wenn eine der aus § 48 Abs. 4 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt, wozu nach § 48 Abs. 4 Nr. 3 FeV auch die geistige und körperliche Eignung gehört.

Es kann offenbleiben, ob der Antragsteller zur Zeit der Entziehungsverfügung wegen einer Demenzerkrankung (vgl. Nr. 7.2 und 7.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) ungeeignet zum Führen eines Kraftf[…]


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