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Erbenanspruch auf Herausgabe eines ursprünglich im Eigentum des Erblassers stehenden Pkw

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OLG Köln – Az.: 11 U 35/18 – Beschluss vom 13.06.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 25.01.2018 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 12 O 94/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
A. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis aus den zutreffenden Gründen, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt, stattgegeben. Die Berufung, mit der sich die Beklagte gegen die Gründe ihrer Verurteilung wendet, gibt ergänzend nur zu folgenden Ausführungen Anlass.

I.

Unbeachtlich ist zunächst der Einwand der Beklagten betreffend die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts, weil die Berufung gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht der ersten Instanz seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

II.

Aber auch im Übrigen greifen die Einwände der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil nicht durch.

Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen PKW gem. §§ 2039, 985 BGB an alle Miterben zu.

Unstreitig war die Erblasserin ursprünglich die Eigentümerin des Fahrzeuges. Dieses Eigentum hat die Erblasserin vor ihrem Versterben auch nicht verloren, so dass es gem. § 1922 nach dem Erbfall im Wege der Universalsukzession auf die Miterben übergegangen ist.

Sofern die Beklagte dem entgegenhält, der Wagen sei im Wege der Schenkung auf sie übertragen worden, so unterscheidet sie zunächst nicht hinreichend zwischen dem schuldrechtlichen Schenkungsvertrag und der hier allein maßgeblichen dinglichen Übertragung des Eigentums. Wie das Landgericht hierzu bereits zutreffend ausgeführt hat, bedürfte vorliegend aber auch der schuldrechtliche Vertrag mangels einer notariellen Beurkundung gem. § 518 Abs. 2 BGB des Vollzuges, d.h. der Übergabe und der Übereignung des Kraftfahrzeuges, um wirksam zu sein.

Hinsichtlich der Eigentumslage spricht für die Erblasserin angesichts der Tatsache, dass sich der Wagen bis zuletzt in ihrer Garage befunden hat, die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB. Demgegenüber hat die Beklagte auch nach ihrem eigenen Vortrag zu keinem Zeitpunkt alleinigen Eigenbesitz an dem Fahrzeug besessen, da fortlaufend auch andere Mitglieder der Familie Zugriff auf dieses hatten. Sofern die Beklagte hier wie auch an anderen St[…]


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