LG Darmstadt – Az.: 8 O 134/16 – Urteil vom 15.06.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der zu vollstreckenden Forderung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit Vertiefungs- und Fassadenschäden am Anwesen des Klägers.
Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in […]. Die Beklagte errichtete auf einem angrenzenden Grundstück als Eigentümerin, Investorin und Bauträgerin mehrere Gebäude, wobei u. a. auch Abriss- und Erdarbeiten in unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks durchgeführt wurden. Einige dieser Arbeiten führte die Streitverkündete als Subunternehmerin der Beklagten durch. Zahlreiche Einzelheiten sind in diesem Zusammenhang zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob in diesem Zusammenhang der Sandsteinsockel an der Fassade der Kellerwand des klägerischen Anwesens beschädigt wurde.
(Symbolfoto: muratart/Shutterstock.com)Am 31.03.2015 wurde bei einem Sturm ein unzureichend gesicherter Bauzaun vom Grundstück der Beklagten gegen das klägerische Anwesen geweht und beschädigte dabei die Fassade. Die Parteien traten daraufhin in längere, teil auch unter Beauftragung eines Rechtsanwalts geführte Korrespondenz ein, die schließlich dazu führte, dass gewisse Ausbesserungen an der Fassade durch ein am Rechtsstreit nicht beteiligtes Subunternehmen der Beklagten ausgeführt wurden. Die Einzelheiten, insbesondere Umfang des Schadens und der Ausbesserungsarbeiten, sind dabei zwischen den Parteien streitig. Nachdem – unstreitig mindestens – gewisse Anstricharbeiten an der Fassade trotz einer Zusage der Beklagten nicht abschließend ausgeführt waren, ließ der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2015 auffordern, bis spätestens 11.12.2015 einen Betrag von 14.712,50 € für die Instandsetzung des Sandsteinsockels an der Kellerfassade, 1.717,50 € für die weitere Fassadensanierung sowie 1.100,51 € Rechtsanwaltskosten (entspricht einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Kommunikationspauschale und Mehrwertsteuer aus einem Gege[…]