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Heranziehung Bestattungskosten – Ermessensfehlerhafte Auswahl des Erstattungspflichtigen

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VG Würzburg – Az.: W 2 K 17.1484 – Urteil vom 20.06.2018

I. Der Bescheid der Beklagten vom 4. April 2017 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 20. November 2017 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Beerdigung ihrer verstorbenen Mutter.

Am 14. Juni 2015 verstarb die Mutter der Klägerin in einem Hospiz in Alzenau. Dieses übermittelte der Beklagten mit Telefax vom selben Tag die Sterbefallanzeige. Die Beklagte ließ daraufhin die Verstorbene noch am selben Tag durch das Beerdigungsinstitut R. in die Leichenhalle auf dem Friedhof in Alzenau überführen.

In der Folgezeit ermittelte die Beklagte die Namen von drei Kindern der Verstorbenen und von der Klägerin auch die Adresse. Mit Schreiben vom 17. Juni 2015 wurde die Klägerin gebeten, umgehend in Kontakt zur Beklagten zu treten, um alle Formalitäten klären zu können. Am 22. Juni 2015 teilte die Klägerin telefonisch mit, nichts vom Tod der Mutter gewusst zu haben und dass sie als Sozialhilfeempfängerin nicht die finanziellen Mittel besitze, für die Bestattung aufzukommen. Die Adressen ihrer Geschwister könne sie nicht weitergeben.

Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 wurde die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn als Wohnsitzgemeinde gebeten, ihre Zustimmung zur Einäscherung und Bestattung im anonymen Urnengrab in Alzenau zu erteilen. Mit Schreiben vom 23. Juni teilte die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn mit, dass sie an diesem Tage mit der Klägerin gesprochen und vereinbart habe, dass die Urne ihrer Mutter in Dammbach beigesetzt werde.

(Symbolfoto: New Africa/Shutterstock.com)

Am 25. Juni 2015 beauftragte die Verwaltungsgemeinschaft Mespelbrunn das Beerdigungsinstitut R. mit der Überführung ins Krematorium und der anschließenden Beisetzung. Bereits unter dem 23. Juni 2015 erstellte das Beerdigungsinstitut R. eine Rechnung über insgesamt 420,07 […]


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