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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG- Garagentoranbringung als bauliche Veränderung

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AG Siegburg – Az.: 150 C 28/21 – Urteil vom 31.05.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Miteigentümerin der Beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, XYZ.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über Garagen, von denen in der Vergangenheit 8 ein Garagentor innehatten. So hat auch die Klägerin seit 20 Jahren ein Garagentor, das dem Gemeinschaftseigentum zuzurechnen ist. Ein Genehmigungsbeschluss der Beklagten lag der Installation des Tores nicht zugrunde. Das Bauamt Siegburg forderte schließlich aus Brandschutzgründen den Rückbau der Tore. Die Hausverwaltung gab den Betroffenen auf, die Garagentore zurückzubauen, daraufhin wurden 3 von vier der noch vorhandenen Garagentore rückgebaut. Lediglich die Klägerin suchte den Kontakt zum örtlich zuständigen Bauamt. Dieses bestätigte, dass die Garagentore nachträglich genehmigungsfähig wären, wenn zwei ca. 40 cm x 40 cm große Löcher in das Tor eingearbeitet würden. Diese könnten sodann mit Gittern versehen werden. Sodann versah die Klägerin das Tor mit entsprechenden Löchern und einem Gitter.

Auf der Eigentümerversammlung vom 28.06.2010 wurde unter TOP 10 beschlossen:

„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Eigentümer der PKW Stellplätze 3336 und 105 107 in der Tiefgarage mit Fristsetzung aufzufordern, den Auflagen der Brandschutzbehörde folgend, die Garagentore zu entfernen bzw. mit einem Tor zu versehen, welches über ausreichend dimensionierte Lösch- und Einsichtsöffnungen verfügt. Über die Zulässigkeit entscheidet die zuständige Brandschutzbehörde, mit denen sich die betroffenen Eigentümer unmittelbar in Verbindung setzen können. Die behördliche Genehmigung ist von dem jeweiligen Eigentümer gegenüber der WEG nachzuweisen.

Der Verwalter wird ermächtigt, nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist den Anspruch auf Rückbau nötigenfalls unter Hinzuziehung eines geeigneten Rechtsanwaltes im Namen des Verbandes der Wohnungseigentümergemeinschaft auch gerichtlich durchzusetzen.“

Am 09.12.2021 unter TOP 12 wurde das Garagentor der Klägerin diskutiert. Die Klägerin stellte folgenden Beschluss unter TOP 12 Nr. 1 zur Abstimmung:

„1.

Die Wohnungseigentümer beschließen, dem jeweiligen Sondernutzungsberechtigten des Stellplatzes 33 Aufteilungsplan die Vornahme folgender baulicher Veränderung im Bereich des gemeins[…]


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