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Mietnomadenversicherung – Sachschadenerstattung nur bei Mietausfall

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OLG München – Az.: 14 U 9475/21 – Beschluss vom 04.02.2022

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.12.2021, Az. 25 O 50/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe:
I.

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer „Mietnomaden“-Versicherung geltend, durch die die Parteien vertraglich verbunden sind. Der Versicherung liegen die „Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung“ (Anlage K3/2) zu Grunde.

Der Kläger hatte das Anwesen K. Straße 9 in … B. ab dem 01.03.2017 vermietet; dieses Mietverhältnis wurde auf Grund außerordentlicher Kündigung des Klägers zum 12.11.2019 beendet, nachdem der Mieter den vereinbarten Mietzins seit September 2019 nicht mehr bezahlt hatte. Der Mieter zog zum Kündigungszeitpunkt aus, hatte aber Sachschäden am Mietobjekt verursacht, die der Kläger in der von ihm angenommenen Höhe geltend macht. Die Parteien streiten darüber, ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn bei einem fristgerechten Auszug des Mieters von diesem Sachschäden verursacht wurden oder, ob die Einstandpflicht der Beklagten voraussetzt, dass es zu einem Mietausfallschaden gekommen ist, weil der Mieter nach wirksamer Kündigung im Objekt verbleiben ist.

§ 2 der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise (ergänzend Anlage K3/2):
„§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gegenstände, Ausschlüsse
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung

a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, für die Dauer der vereinbarten Haftzeit, wenn

aa) das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekündigt wurde und

bb) der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung weiter in Anspruch nimmt

cc) und die Mietkaution zum Ausgleich des Ausfalls endgültig verbraucht worden ist, diese aber nicht ausreicht oder bereits anderweitig (z.B. zur Absicherung von Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Schäden) aufgebraucht ist;

b) darüber hinaus für die Dauer von höchstens 2 Monaten für den Mietausfall auf Ba[…]


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