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Klingelanlagenaustausch gegen Smartanlage – Ansprüche des Mieters

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AG Charlottenburg – Az.: 202 C 105/22 – Urteil vom 06.10.2022

1. Der Beklagte wird verurteilt, in der vom Kläger innegehaltenen Wohnung im Quergebäude, … die Klingelanlage derart instandzusetzen, dass ohne Nutzung eines Mobil- oder Festnetztelefon des Klägers in dessen Wohnung ein hörbares Signal getönt, wenn an der Haustür auf einem mit dem Namen des Klägers bezeichneten Knopf gedrückt wird und dass der Kläger in der Wohnung einen Mechanismus betätigen kann, der die Haustür öffnet.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger ist Vermieter, der Beklagte ist Mieter der aus dem Tenor zu 1. ersichtlichen Wohnung.

Mit Schreiben vom ### wegen dem auf Anlage 2 verwiesen wird, kündigte der Beklagte dem Kläger an, dass die Klingelanlage des Mietshauses ausgetauscht und die Bedienung der Klingelanlage danach über ein Smartphone oder ein Festnetztelefon erfolgen würde.

Mit E-Mail vom ### wegen der auf Anlage B3 verwiesen wird, teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er der geplanten Klingelanlage so kurzfristig nicht zustimmen könne.

Der Beklagte ließ den Austausch sodann im April 2022 dennoch durchführen. Die neue Klingelanlage kann auch über einen Computer bedient werden.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in der vom Kläger innegehaltenen Wohnung ### die Klingelanlage derart instandzusetzen, dass ohne Nutzung eines Mobil- oder Festnetztelefon des Klägers in dessen Wohnung ein hörbares Signal getönt, wenn an der Haustür auf einem mit dem Namen des Klägers bezeichneten Knopf gedrückt wird und dass der Kläger in der Wohnung einen Mechanismus betätigen kann der die Haustür öffnet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger handele widersprüchlich, weil er den Einbau der neuen Klingelanlage ohne Widerspruch geduldet habe.

Für den Tatbestand im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe:
(Symbolfoto: Bobex-73/Shutters[…]


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