AG Bergisch Gladbach – Az.: 70 C 53/21 – Urteil vom 04.08.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach auf die mündliche Verhandlung vom 09.06.2022 für Recht erkannt:
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2021 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2, dass gemäß § 14 WEG alle Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sind, das Betreten ihres jeweiligen Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten und zu ermöglichen, wird für unwirksam zu erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand:
Die Kläger sind jeweils Eigentümer einer der beiden Staffelgeschosswohnungen im Objekt der Beklagten „………“.
Das Objekt ist mit Flachdach und ohne separaten Dachzugang vom Gemeinschaftseigentum aus geplant und errichtet worden. Auf dem Flachdach befindet sich das Splitgerät der Wärmepumpe.
Über die Frage, ob dies einen Baumangel darstellt, der zu beseitigen ist, und welche Folgen dies für die Frage des Zugangs zum Dach zu Wartungs- und Reparaturarbeiten hat, wurde innerhalb der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kontrovers diskutiert.
Die Bitte der Verwalterin der Beklagten um Zugangsgewährung zum Flachdach von seiner Dachterrasse aus zwecks Wartungsarbeiten an der Wärmepumpe ließ der Kläger zu 2.) zunächst unbeantwortet.
Auf der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 15.10.2021 wurde entsprechend dem Beschlussvorschlag in der Einladung vom 28.09.2021 zu TOP 2 folgender Beschluss gefasst:
„Die WEG beschließt per Mehrheitsbeschluss im Verhältnis von 402,13 MEA zu 383,05 MEA, dass gemäß § 14 WEG alle Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sind, das Betreten ihres jeweiligen Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten und zu ermöglichen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 15.10.2021, Anlage K 2, Bezug genommen.
Die Kläger sind der Ansicht, der Beschluss[…]