AG Bonn – Az.: 210 C 44/21 – Urteil vom 01.04.2022
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 18.02.2022 für Recht erkannt:
Der Beschluss zu TOP 9 aus der Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 über die Beschlussfassung über die Erweiterung der Dachterrasse der Wohnung 7, Antrag des Miteigentümers N, wird für ungültig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Wohnungseigentumseinheit im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft Istr. ………, ………… C. In der Eigentümerversammlung vom 18.10.2021 beantragte der Miteigentümer N, die Erweiterung seiner Dachterrasse zu beschließen.
Die Gemeinschaft fasste sodann folgenden Beschluss:
„TOP 9
Diskussion und eventuelle Beschlussfassung über die Erweiterung der Dachterrasse der Wohnung 7, Antrag des Miteigentümers N
Der Miteigentümer N hat die Erweiterung der Dachterrasse in Absprache und Genehmigung aller selbstnutzenden Eigentümer bereits umgesetzt. Der Nachbar Herr I hat beim Bauordnungsamt angefragt, ob es für die Maßnahme eine Baugenehmigung gibt. Daraufhin hat Hr. N einen Architekten beauftragt, die Genehmigung einzuholen. Hr. N teilte mit, dass ein Bauantrag eingereicht wurde, aber noch keine Baugenehmigung vorliegt.
Frau I hat beanstandet, dass sie weder in ein Umlaufverfahren einbezogen wurde noch von der Verwaltung über das Verfahren und die Baumaßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Herr N erwiderte, dass er ihr zwei persönliche Gesprächsangebote unterbreitet hat, die sie nicht wahrgenommen hat.
Frau I ist mit der Entscheidung der selbstnutzenden Eigentümer nicht einverstanden. Sie verwies darauf, dass mit der Terrassenerweiterung eine Nutzung der Dachfläche einhergeht, die bisher nicht gegeben war. Es sind dadurch z.B. Beeinträchtigungen der Bausubstanz, der Privatsphäre oder Geräuschbeeinträchtigungen zu befürchten, was insgesamt zu einer Verschlechterung gegenüber der bisherigen Wohnungssituation führt, Da die Terrassenerweiterung ausschließlich den Bereich über ihrer Wohnung betrifft, sieht sich Frau I im Vergleich zu den anderen Miteigentümern unbillig benachteiligt und wird eine Beschlussfassung durch das Gericht prüfen lassen. Dee Eheleute L, Frau X und Herr C waren grundsätzlich mit der Erweiterung der Terrasse einverstanden, fanden aber die von Hr. N installierte Pergola unpa[…]