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WEG – Anforderungen an Ausführungsbeschluss von Sanierungsmaßnahmen

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LG Hamburg -Az.: 318 S 73/21 – Urteil vom 29.06.2022

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.11.2021, Az. 11 C 113/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 728.406,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Parteien streiten in der Berufung weiter um die Gültigkeit von noch 8 in der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 mehrheitlich gefassten Beschlüssen betreffend die Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum.

Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 18.03.2021 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtenen Mehrheitsbeschlüsse widersprächen ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 1 WEG. Der maßgebliche Beschluss der WEG zur Instandsetzung der Feuchtigkeitsschäden, der angefochtene Sanierungsvariantenauswahlbeschluss zu TOP 2.1.2, sei zu unbestimmt und die Maßnahmen seien unzureichend vorbereitet gewesen. Der Sanierungsumfang sei nicht „durchermittelt“. Die am 18.03.2021 beschlossene streitgegenständliche Sanierungsvariante sei auf der Versammlung vom 25.05.2021 bereits wieder teilweise abgeändert worden. Die Beklagte räume selbst ein, dass im Rahmen der Baubegleitung (TOP 2.1.10) ergänzende Bestandsaufnahmen und Bauteilöffnungen notwendig würden. Dies erfülle nicht die Anforderungen an ein vor der Beschlussfassung erforderliches Sanierungsgutachten, sondern könne nur als „Blindflug“ gewertet werden.

Die Beschlussfassung zu TOP 2.1.2 sei zudem unbestimmt, weil der Umfang der beschlossenen Maßnahme(n) ausschließlich durch Bezugnahme auf die „Bieterliste“ vom 10.02.2021 und durch in 4 „Bullet Points“ beschriebenen Maßnahmen mit schlagwortartiger Nennung von Gewerken dargestellt werde. Die Beschlussfassung sei von ihrer Reichweite her völlig unbestimmt. Die Bezugnahme auf die „vorgelegten Planungs- und Ausschreibungsergebn[…]


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