AG Paderborn – Az.: 51a C 32/22 – Urteil vom 09.06.2022
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten nach Ende eines Pachtverhältnisses über eine Gaststätte die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses sowie nach Klageerweiterung im Termin im Wege der Teilklage Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 100,00 Euro.
Mit als Mietvertrag bezeichnetem Vertrag vom 22.06.2018 schlossen die Parteien einen Pachtvertrag beginnend ab dem 01.07.2018 über ein Gastzimmer, eine Wirtschaftsküche, Damen und Herrentoiletten, eine Personaltoilette, ein Bierkühlkeller und einen Keller im Kellergeschoss des Objekts N ### in Q ab.
Im Februar 2020 schloss der Kläger die Gaststätte, weil er Renovierungen vornehmen wollte. Nachfolgend hielt sich der Kläger über einen längeren Zeitraum nicht in Deutschland auf. Ende Juli 2021 kam es in der Gaststätte zu einem Wasserschaden.
Mit Schreiben vom 17.11.2021 kündigte die Beklagte dem Kläger den Pachtvertrag fristlos und verlangte die Räumung bis zum 30.11.2021. Zugleich wies sie darauf hin, dass sie die Schlösser der Gaststätte habe austauschen lassen und teilte dem Kläger mit, er könne zur Abholung den Schlüssel der Gaststätte jederzeit telefonisch anfordern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Kündigungsschreiben, Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 31.03.2022, Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.12.2021 forderte der Kläger erfolglos die Beklagte unter anderem dazu auf, ein Bestandsverzeichnis über die Gegenstände in der streitgegenständlichen Gaststätte bis zum 16.12.2021, 15 Uhr, anzufertigen. Wegen der Einzelheiten wird auf das anwaltliche Schreiben vom 14.12.2021, Anlage K 1 zum Schriftsatz vom 03.05.2022, Bezug genommen.
Mit einem weiteren Schreiben vom 04.01.2022 kündigte die Beklagte dem Kläger erneut das Pachtverhältnis über die streitgegenständliche Gaststätte fristlos. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass er zurückgelassene Gegenstände jederzeit nach telefonischer Vereinbarung abholen könne. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 04.01.2022, Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 31.03.2022, verwiesen.
Am 31.03[…]