Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 U 42/21 – Urteil vom 18.11.2022
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 16.04.2021, Az. 11 O 74/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Entscheidung die Berufungsanträge zu Ziff. 1 und 3 bis 6 betrifft.
Gründe
A
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Gegenstand der Gemeinschaft ist eine Anlage, die wohl in den Jahren 2005 und 2006 von der C GmbH errichtet wurde. Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Bauträgerin.
Die Bauträgerin konnte alle Eigentumswohnungen noch im Jahr 2005 verkaufen. In dem exemplarisch vorgelegten Kaufvertrag vom 01.03.2005 (Anlage K 2) wird das betroffene Grundstück als Grundstück, das „bebaut werden soll“ bezeichnet (§ 1 Abs. 2). Das Datum der voraussichtlichen Fertigstellung wird mit dem 30.06.2005 angegeben (§ 3 Abs. 3). Der Kaufpreis war nach Fertigstellung Zug um Zug gegen Besitzübergabe fällig (§ 5 Abs. 1). Bei Fertigstellung sollte „die Übergabe/Abnahme“ erfolgen (§ 7 Abs. 2). Für die „Übergabe/ Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums“ beauftragte der Käufer unwiderruflich den Verwalter (§ 7 Abs. 5), bei der es sich um die C Verwaltung GmbH, eine Tochtergesellschaft der Bauträgerin, handelte (§ 11 Abs. 1).
In einem exemplarisch eingereichten undatierten Kaufvertrag späterer Erwerber ist ebenfalls noch von dem Grundstück, das „bebaut werden soll“ die Rede (§ 1 Abs. 2), der voraussichtliche Fertigstellungstermin wird für Ende 2006 angegeben (§ 3 Abs. 3). Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch den Verwalter im Mai 2005 wird erwähnt (§ 7 Abs. 5).
Im Jahr 2007 rügte die Klägerin Planungs- und Ausführungsmängel im Bereich der Dach- und Balkonentwässerung. Diese wurden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen Bauträgerin, Generalbauunternehmer und planendem Architektenbüro beseitigt (Anlage K 4 und 5).
Weitere Mängel rügte die Klägerin im Jahr 2012. Auch hier konnte ein Vergleich erzielt werden, wie dies im Anwalts[…]