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Fitnessstudio – verstoßende Benachteiligung gegen den Gleichbehandlungsgesetz

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AG Neumünster – Az.: 39 C 305/22 – Urteil vom 18.11.2022

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 sowie weitere 159,94 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wirft dem beklagten Fitnessstudio eine gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßende Benachteiligung ihrer Person vor, für die sie eine Entschädigungszahlung verlangt.

Am 14.06.2021 wurde die Klägerin, eine …., in dem von der Beklagten betriebenen Fitnessstudio vorstellig und wollte sich dort als Mitglied anmelden. Sie stellte sich einer Mitarbeiterin mit ihrem Familiennamen „…“, der in N. als ein Familienname deutscher … verbreitet und bekannt ist, vor und teilte ihr Anliegen mit. Die Mitarbeiterin bat sie, auf einen Trainer zu warten. Als schließlich ein Trainer erschien, erklärte dieser ihr, er habe wegen ihrer Aufnahme zunächst Rücksprache halten müssen. Leider sei die Aufnahme nicht möglich, denn die aktuelle Coronaverordnung erlaube nur eine begrenzte Mitgliederzahl. Die Klägerin verließ das Studio zunächst und erkundigte sich unmittelbar danach telefonisch bei mehreren anderen Fitnessstudios, ob sie dort aufgenommen werden könne. Weil diese ihr allesamt Aufnahmebereitschaft signalisierten und auf ihre Nachfrage mitteilten, dass die aktuelle Corona-Landesverordnung keine Obergrenze für Mitglieder in Fitnessstudios aufstelle, begab sie sich abermals in die Räumlichkeiten der Beklagten. Sie verwies auf die ihr durch die anderen Fitnessstudios erteilte Auskunft und darauf, dass sie vollständig gegen COVID19 geimpft sei, ein Gehalt beziehe und entsprechende Nachweise bei sich führe. Gleichwohl verblieb der Mitarbeiter der Beklagten bei der Auskunft, ihre Aufnahme sei nicht möglich; er könne insoweit nur weitergeben, was ihm der Chef gesagt habe. Im selben Zeitraum warb die Beklagte auf Plakaten, in der Presse und im Internet intensiv für ein dreiwöchiges kostenloses Probetraining (A[…]


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