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Erhalt einer ungerechtfertigten Banküberweisung – Entreicherungseinwand

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OLG Stuttgart – Az.: 2 U 219/21 – Urteil vom 17.11.2022

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.07.2021 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.944,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.08.2018 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten von 887,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen. Gerichtliche Auslagen und Gebühren, die durch das aufgehobene Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25.03.2019 und durch das Berufungsverfahren 9 U 308/19 entstanden sind, werden nicht erhoben.

III. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens 8.499,69 Euro
Gründe
A

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Ausgleich für drei auf dessen Konto geleistete Überweisungen.

Hans Z. unterhält bei der Klägerin ein Bankkonto. Am 01.08.2018 wurden bei der Klägerin drei Überweisungsaufträge eingereicht, demgemäß insgesamt 9.944,85 Euro auf ein Konto des Beklagten überwiesen werden sollten, und zwar

– ein Überweisungsauftrag über 3.299,40 Euro mit dem Verwendungszweck „Rechnung 5647390“,

– ein Überweisungsauftrag über 3.297,65 Euro mit dem Verwendungszweck „Rechnung 5673219“ und

– ein Überweisungsauftrag über 3.347,80 Euro mit dem Verwendungszweck „Rechnung 4314271“.

Die Klägerin führte diese Aufträge aus. Da der Kontoinhaber Herr Z. diese Überweisungen jedoch nicht in Auftrag gegeben hat – seine Unterschriften auf den Überweisungsträgern sind gefälscht – schrieb ihm die Klägerin die Beträge wieder gut.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Rückzahlung des Geldes und stützt ihren Anspruch auf § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 2 BGB, hilfsweise auf § 823 Absatz 2 BGB i.V.m. § 261 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 5 StGB.

Der Beklagte erhebt den Einwand der Entreicherung. Er habe am 06.06.2018 über das in Russland verbreitete soziale Netzwerk V. die Anfrage erhalten, im Auftrag einer Firma S. in Deutschland Bitcoins zu erwerben (Anlage B 1). Auftragsgemäß habe er am 02.08.2019 von der gutgeschriebenen Summe 8.497,19 Euro verwendet, um Bitcoins zu erwerben, und diese auf die Bitcoin-Geldbörse des Auftraggebers übertragen. Eine für den folgenden Tag vorgesehene Übertragung von Bitcoi[…]


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