AG Hamburg-Blankenese – Az.: 531 C 105/17 – Urteil vom 27.06.2018
1. Die Beklagte ist dem Grunde nach verpflichtet, zu 100% den Schaden der Klägerin aufgrund der Beschädigung ihres Fahrzeugs PKW Mercedes A-Klasse, amtliches Kennzeichen HH-… vom 6.9.2016, entstanden in der Waschstraße der Beklagten in der L. Straße … in Hamburg zu tragen.
2. Die Nebenentscheidungen bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
Der Ehemann der Klägerin befuhr mit dem PKW Mercedes Benz A- Klasse, amtliches Kennzeichen HH-…, am 6,9,2016 gegen 10.18 Uhr die Waschstraße der Beklagten.
Unmittelbar vor diesem Fahrzeug, das fahrerlos durch die Waschstraße geschleppt wird, befand sich der PKW des Streitverkündeten zu 2. Dieses Fahrzeug blieb etwa in Mitte der Waschstraße stehen, Die Kette lief weiter mit der Folge, dass nicht nur das klägerische Fahrzeug bis zum Fahrzeug des Streitverkündeten zu 2 geschoben wurde, sondern ein weiteres Fahrzeug hinter dem klägerischen Fahrzeug auf dieses aufgeschoben wurde.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist unstreitig, dass der Streitverkündete zu 2 mit angezogener Handbremse vor dem Fahrzeug der Klägerin in die Waschstraße gelangte. Nach dem Beitritt des Streitverkündeten zu 2 lässt dieser vortragen, er sei aufgefordert worden, den Gang raus zu nehmen und die Handbremse zu lösen. Die Handbremse hätte er gar nicht angezogen, so dass er sie auch nicht lösen musste. Der Gang sei bereits raus gewesen.
Die Klägerin ist im Fahrzeugschein (Anlage K 10, Bl. 75 d.A.) eingetragen. Ebenso werden Kraftfahrzeugsteuerbescheide an die Klägerin gerichtet (vgl. Anlagen K 10 und K 11).
Über den Schaden am klägerischen Mercedes A-Klasse wurde von der Firma N. Automobile GmbH ein Kostenvoranschlag erstellt, über Nettoreparaturkosten von Euro 1.628,94 (Anlage K 2).
Gegenüber der Nebenintervenientin/Streitverkündeten zu 1 hat die Klägerin Angaben im Fragebogen für Anspruchsteller gemacht (Bl. 17/18 d.A.).
Von Seiten der Haftpflichtversicherung wurde in Abrede genommen, dass der Fordfahrer (Nebenintervenient zu 2) die Handbremse angezogen hatte. Die Beklagte hat wesentliche Inhalte der Einfahrtbedingungen, die vom Nutzer zwingend zu beachten sind, ausgehängt. Dort heißt es „Motor aus, Gong raus, Bremse los, Lenkung frei, aussteigen, Danke“.
Servicemitarbeiter der Beklagten fragen bzw. erinnern zusätzlich noch mündlich, im Hinblick auf das Lösen der Handbremse beim Aussteigen vor dem Waschen den jeweiligen Kunden. So geschah es auch am 6.9.2016.
Nach d[…]