OLG Düsseldorf – Az.: 5 Ss (OWi) 294/88 – 236/88 I – Beschluss vom 19.08.1988
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung in zwei Fällen gegen §§ 49 Abs. 9 und 11 StVZO, 23 StVO zwei Geldbußen von jeweils 150 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Der Senat läßt die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu. Das danach zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist der Betroffene Halter eines Lkw’s der Marke F und eines einachsigen auflaufgebremsten Anhängers der Marke B. Dieses Gespann führte er am 20. Mai 1987 und am 9. September 1987 im öffentlichen Straßenverkehr. Bei beiden Gelegenheiten war kein Abreißseil am Anhänger vorhanden mit der Folge, daß dieser im Falle des Abreißens vom Zugfahrzeug nicht selbständig abgebremst worden wäre. Die Ansicht des Betroffenen, sein Anhänger brauche nach ihm erteilten Auskünften des Technischen Überwachungsvereins – TÜV – nicht mit einem Abbremsseil ausgerüstet zu sein, hat das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen eines gehörten Sachverständigen für unzutreffend erachtet.
Die Feststellungen und Erwägungen des Amtsgerichts tragen den Schuldspruch nicht.
1. Ein Verstoß des Betroffenen gegen § 23 StVO scheidet von vornherein aus. Wer ein Kraftfahrzeug in vorschriftswidrigem Zustand führt, verletzt, soweit vorhanden, allein die einschlägigen Sondervorschriften, nicht zugleich auch § 23 StVO (vgl. die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl., Rdn. 39 zu § 23 StVO).
2. Darüber hinaus belegen die Feststellungen auch nicht, daß der Betroffene mit einem mit einer vorschriftswidrigen Bremsanlage ausgerüsteten Anhänger am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und damit gegen § 41 Abs. 11 Satz 2 und Abs. 9 StVZO verstoßen hat.