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Sachverständigenkosten in Kosten- und Auslagenentscheidung des Bußgeldbescheides

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AG Herford – Az.: 11a OWi 1208/06 jug. – Beschluss vom 21.01.2009

Der Kostenbescheid des Kreises H vom 04.05.2006 wird teilweise aufgehoben.

Von den notwendigen Auslagen, die der Betroffene im Rahmen des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid des Kreises H vom 02.02.2006 hatte, trägt der Kreis H die Hälfte. Im übrigen hat der Betroffene die notwendigen Auslagen für das Einspruchsverfahren selbst zu tragen.

Die Kosten dieses Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Kreis H.
Gründe
A.

Der Betroffene befuhr am 20.11.2005 gegen 18.31 Uhr mit einem Kleinkraftrad der Marke Peugeot, Versicherungskennzeichen …, Farbe blau, in L u.a. die L Straße. Er fiel Polizeibeamten auf, die eine Verkehrskontrolle durchführten. Die Polizeibeamten kamen zu dem Ergebnis, dass an dem Fahrzeug bauliche Veränderungen vorgenommen worden waren, und stellten das Kleinkraftrad deshalb sicher. Nach Rücksprache und im Auftrag der Staatsanwaltschaft veranlasste die Polizei anschließend eine gutachterliche Untersuchung des Fahrzeugs zur Feststellung der tatsächlichen Höchstgeschwindigkeit aufgrund der baulichen Veränderungen, die im Raume standen, und zur Frage der führerscheinrechtlichen Einordnung des Fahrzeuges. Die DEKRA erstattete unter dem 30.11.2005 das in Auftrag gegebene Gutachten, für welches Kosten in Höhe von 274,75 Euro entstanden. Nach Gutachtenerstattung wurde das Fahrzeug zu Gunsten des Betroffenen wieder freigegeben.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam die Staatsanwaltschaft aufgrund des Gutachtens zu dem Ergebnis, daß ein Führerscheindelikt des Betroffenen nach § 21 StVG nicht vorlag und stellte deshalb das Strafverfahren mit Verfügung vom 27.12.2005 ein. Soweit Ordnungswidrigkeiten in Betracht kamen, wurde das Verfahren an die Bußgeldbehörde des Kreises H abgegeben.

Mit Bußgeldbescheid des Kreises H vom 02.02.2006 – Az.: 0098.6.0723 – wurde gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 50,– Euro festgesetzt. Ihm wurde vorgeworfen, am Tattage ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in Betrieb gesetzt zu haben, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war, weil die Drosselung aus dem Sportauspuff unzulässigerweise entfernt worden war. Neben der Geldbuße berechnete der Kreis H eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,– Euro und Verwaltungsauslagen des Kreises H von 4,51 Euro. Daneben wurden die Auslagen der Polizei in Höhe von 274,75 Euro für die Erstattung des Sachverständigengutachtens in Ansatz gebracht. Insge[…]


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