Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei einmaligem Konsum von Cannabis

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

VG Halle (Saale) – Az.: 7 B 161/18 – Beschluss vom 27.06.2018

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse AM, B und L.

Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. April 2018 gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 10. April 2018 wiederherzustellen und betreffend die Verfügung unter Ziffer 4 dieses Bescheides anzuordnen, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

Widerspruch und Klage gegen eine Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und zur Abgabe des Führerscheins (Ziffer 1 und 2 des Bescheides) haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem Bescheid des Antragsgegners vom 10. April 2018, die in formeller Hinsicht auch in einer den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden ist.

Hierzu müssen grundsätzlich die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe angegeben werden, die die Behörde dazu bewogen haben, den Suspensiveffekt auszuschließen (vgl. Eyermann, VwGO, Kommentar, 13. Auflage 2010, § 80 Rdnr. 43). Demgegenüber ist es bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung nicht zwingend geboten, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben, weil die zu beurteilende Interessenlage in der großen Mehrzahl der Fälle gleichgelagert ist. Vielmehr kann sich die Behörde in derartigen Fällen wiederkehrender Sachverhaltsgestaltungen, denen eine typische Interessenlage zu Grunde liegt, darauf beschränken, die für diese Fallgruppe typische Interessenlage zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung aufzuzeigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05. April 2011 – 3 M 31/11 -). Diesen Anforderungen ist der Antragsgegner gerecht geworden, indem er zur Begründung plausibel dargelegt hat, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege, wenn mit der Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten Straßenverkehr die Verkehrssicherheit und mit ihr zugleich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer in einem[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv