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Rechtsanwälte Kotz GbR

Absehen von Regelfahrverbot – Verneinung der Beharrlichkeit durch belegte Umstände der Vortat

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AG Niebüll – Az.: 6 OWi 110 Js 15152/16 (54/16) – Beschluss vom 20.01.2017

Der Bußgeldbescheid des Kreises Nordfriesland vom 12. April 2016 wird dahingehend abgeändert, dass unter Fortfall des Fahrverbots von einem Monat die Geldbuße auf EUR 160,00 festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Gründe
1. Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG ist statthaft. Der Betroffene und die Staatsanwalt haben einer Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG im Vorfeld zugestimmt.

2. Von der Verhängung eines Fahrverbots war hier ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung unter Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes abzusehen.

Der Betroffene hat zwar die Voraussetzungen des Regelfalles § 4 Absatz 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung erfüllt. Es ist gegen ihn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h (nämlich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h) bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden (vgl. das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 29. Juli 2015, rechtskräftig seit dem 8. August 2015), und er hat innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung, nämlich am 3. Januar 2016, laut den Messergebnissen des Polizeiautobahn- und Bezirksreviers Nord, Fachdienst Husum, eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h (nämlich von exakt 26 km/h) begangen.

Ein beharrlicher Pflichtenverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG liegt aus Sicht der Gerichts jedoch nicht vor. Die Vortat ist vorliegend nicht geeignet, eine Beharrlichkeit zu begründen.

Zwar ist eine generelle Überprüfung der Vortat durch das Amtsgericht grundsätzlich nicht zu verlangen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. 5. 2013 – 2 SsBs 103/13). Im vorliegenden Fall war eine Überprüfung der Vortat nach Beiziehung der umfangreichen und aussagekräftigen Akte (38 OWi-43 Js 183/15-94/15) jedoch möglich. In diesem Verfahren hatte der Betroffene vorgetragen, es seien im Bereich des Autobahnzubringers, den er damals unter Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit befahren habe, weder Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder, noch Ortseingangs- bzw. -ausgangsschilder aufgestellt gewesen. Er sei außerdem ortsunkundig gewesen. Er sei daher davon ausgegangen, dass er sich außerhalb geschlossener Ortschaften befände und schneller als 50 km/h fahren dürfe. Sein Vortrag bezüglich der örtlichen Gegebenheiten und der Beschilderung wurde durch eine Auskunft der Stadt Essen[…]


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