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Straßenverkehrssicherungspflicht für eine zu einem öffentlichen Fußweg gehörenden Treppenanlage

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OLG Koblenz – Az.: 1 U 1069/17 – Urteil vom 05.07.2018

1. Auf die Berufung der beklagten Verbandsgemeinde wird das am 19. September 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 6.445,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten über übergegangene Ansprüche aus Amtshaftung. Die Klägerin ist die gesetzliche Krankenversicherung der am 23. Februar 1949 geborenen H, wohnhaft in P. Als diese am 30. Juni 2015 auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus eine Treppe in P hinuntergehen wollte, die Bestandteil eines öffentlichen Fußweges ist, stürzte sie. Die Treppe war nicht mit einem Treppengeländer oder einem Handlauf versehen. Die Beklagte ist Trägerin der Straßenbaulast für den Fußweg. Der Klägerin ist als Anwohnerin die Treppe bekannt. Um das Dorfgemeinschaftshaus zu erreichen, steht auch ein Alternativweg zur Verfügung.

Frau H erlitt bei dem Sturz eine Fraktur des linken Handgelenkes sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Sie wurde deswegen ambulant behandelt. Die Klägerin wandte hierfür 5.444,93 € auf.

Die Klägerin hat behauptet, Frau H sei die Treppe vorsichtig hinuntergegangen, habe das Gleichgewicht verloren, habe noch versucht, sich an einer Hecke festzuhalten und sei dann gestürzt. Der Sturz hätte vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre.

Die Klägerin hat beantragt,

(Symbolfoto: Alzbeta/Shutterstock.com)

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5,444,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2015 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte weiter verpflichtet ist, Kosten für Heilbehandlungen und Heilanschlussbehandlungen, die für die Versicherte der Klägerin, H, geb. …02.1949, aufgrund des Unfalls vom 30.06.2015 auf der Steintreppe auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus von der Straße A  in der Ortsgemeinde P entstehen, zu erstatten,

3. die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in Höhe[…]


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