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Fahrerlaubnisverzichtserklärung – Anfechtung

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 18.719 – Beschluss vom 04.07.2018

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 26. Januar 2018 für beide Rechtszüge auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE ist.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2014 forderte das Landratsamt Landsberg a. Lech (im Folgenden: Landratsamt) die Klägerin aufgrund einer vorangegangenen Unterbringung und einer Auskunft des Gesundheitsamts, wonach sie an einer Erkrankung aus dem psychisch/psychiatrischen Formenkreis zu leiden scheine, auf, ein ärztliches Gutachten beizubringen. Da die Klägerin das Gutachten nicht fristgerecht vorlegte, hörte das Landratsamt sie am 17. März 2015 und am 29. Juli 2015 zur beabsichtigten Entziehung ihrer Fahrerlaubnis mittels rechtsmittelfähigen und kostenpflichtigen Bescheids an. In den Schreiben wies das Landratsamt darauf hin, dass zur Vermeidung eines kostenpflichtigen Bescheids auf die Fahrerlaubnis verzichtet werden könne.

Bei einer Vorsprache im Landratsamt am 6. August 2015, bei der ihre Mutter und eine Freundin die Klägerin begleiteten, unterzeichnete sie ein mit „Verzichtserklärung“ überschriebenes Formblatt. Darin ist ausgeführt, dass sie freiwillig, vollumfänglich und mit sofortiger Wirkung auf ihre Fahrerlaubnis verzichte und ihr bekannt sei, dass sie ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeuge mehr führen dürfe. Der Führerschein komme per Post.

Zugleich unterzeichnete die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse BE und eine Erklärung, mit der sie zustimmte, dass das Landratsamt die für die angeordnete Begutachtung notwendigen Verwaltungsunterlagen an die von ihr in der Erklärung benannte Gutachterin übersenden dürfe.

Mit Schreiben ihres damaligen Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2015 erklärte sie die Anfechtung der Verzichtserklärung wegen Täuschung/Drohung analog § 123 BGB. Die unter Anwesenheit mehrerer Zeugen abgegebene rechtliche Belehrung über die Verzichtserklärung habe in einer Art und Weise stattgefunden, die die Unterzeichnung der Verzichtserklärung durch die Klägerin nicht mehr als freiwillig erscheinen lasse.

Da das Landratsamt weiterhin davon ausging, dass die Fahrerlaubnis der Klägerin durch den erklärten Verzicht erloschen sei, er[…]


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