LG Lüneburg – Az.: 22 Qs 55/22 – Beschluss vom 08.09.2022
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des AG Lüneburg vom 23.08.2022 wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Angeschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Lüneburg, mit welchem der Erlass des beantragten Strafbefehls abgelehnt wurde.
Mit Antrag vom 18.08.2022 (1107 Js 16223/22) hat die Staatsanwaltschaft in Lüneburg beantragt, gegen die Angeschuldigte einen Strafbefehl wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB zu erlassen und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 30 € festzusetzen. Sie wirft ihr vor, über ein Internetportal gegen Entgelt eine auf ihren Namen lautende vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung einer ehemaligen Ärztin erworben und anschließend dem Gesundheitsamt Harburg vorgelegt zu haben, um den Anschein einer Impfunfähigkeit zu erwecken. Dabei sei der Angeschuldigten bewusst gewesen, dass die vorläufige Impfunfähigkeit ohne eine vorhergehende medizinische Untersuchung durch die ausstellende Ärztin attestiert wurde.
Die vorgelegte Bescheinigung ist mit „Gutachten zur Bescheinigung einer vorläufigen Impfunfähigkeit“ überschrieben. Weiter heißt es darin:
„Aufgrund meiner ärztlichen Einschätzung und Bewertung komme ich nach freiem Ermessen zu folgender privatgutachterlichen Einschätzung:
Bis zum Ausschluss einer möglichen schwerwiegenden Allergie gegen einen der Inhaltsstoffe der in der EU zugelassenen Impfstoffe gegen Covid-19 (…) durch eine fachärztliche allergologische Abklärung soll bei I.K. keine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus erfolgen.
Bis zur Vorstellung und Abklärung durch ein allergologisches Zentrum und/oder abschließende Beurteilung durch einen Amtsarzt ist I.K. daher vorläufig impfunfähig.
Diese Bescheinigung gilt bis zur o.g. Abklärung, spätestens bis zum 08.09.2022.“
Die Angeschuldigte hat noch im Ermittlungsverfahren vorgetragen, dass sie sich bei Vorlage des Gutachtens beim Gesundheitsamt keiner Schuld bewusst gewesen sei. Insbesondere sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sie sich bei der ausstellenden Ärztin persönlich hätte vorstellen müssen. Zugleich reichte sie ein von ihr an ihre Krankenversicherung gerichtetes Schreiben vom 31.03.2022 ein, in welchem sie um Übernahme der Kosten für eine Verdachtsabklärung auf etwaige All[…]