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Rechtsanwälte Kotz GbR

Untermietvertrag Gewerbeobjekt – Klausel zur weiteren Untervermietung

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LG Frankfurt – Az.: 2/11 O 20/18 – Urteil vom 10.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung rückständiger Miete, den Ersatz von Mietausfall sowie die Zahlung von Wartungs- und Instandsetzungskosten.

Die Klägerin vermietete mit Vertrag vom 29.12.2006/02.01.2007 an die Beklagte ein Gewerbelokal in dem Gebäude….. Die Klägerin ist nicht Eigentümerin, sondern selbst Mieterin des Gebäudes. Die Vermietung erfolgte zur Nutzung als Einzelhandelsflächen schwerpunktmäßig zum Betrieb eines Fachgeschäftes für Dienstleistungen und Produkte für Telekommunikation und Multimedia einschließlich entsprechender Verträge. § 13 Abs. 1 u. 2 des Untermietvertrages enthält Regelungen zur grundsätzlich zulässigen Untervermietung mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin. Gemäß § 13 Abs. 3 ergeben sich aus der Verweigerung der Zustimmung zur Untervermietung für den Mieter keine Rechte, insbesondere kein Kündigungsrecht. § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Untermietvertrag nebst Anlagen und den 1. Nachtrag vom 16.09.2009 (Anlagenkonvolut K 3) verwiesen.

Vor Abschluss des Untermietvertrages hatte die Klägerin Anpassungen an dem von ihr üblicherweise genutzten Vertragstext vorgenommen, die Änderungen gegenüber dem bestehenden Untermietvertrag mit … markiert und als Vertragsentwurf der Beklagten mit E-Mail vom 18.10.2006 (Anlage K 5) zur Rückmeldung übersandt. Der Entwurf wurde von der Beklagten überarbeitet und mit E-Mail vom 08.11.2006 (Anlage K 6) an die Klägerin zurückgesandt.

Nachdem die Beklagte von ihrem Optionsrecht zur Verlängerung des Untermietvertrages um 5 Jahre Gebrauch gemacht hat, lief dieser bis zum 31.01.2022.

Am 22.02.2013 vermietete die Beklagte das Mietobjekt an die Nebenintervenientin. Die Mietflächen wurden zur Nutzung bzw. zum Betrieb eines Einzelhandelsfachgeschäfts für Produkte der Körper- und Schönheitspflege, Parfümerieartikel, Accessoires als Randsortiment sowie zur Anwendung kosmetischer Behandlungen übergeben. § 13 enthält entsprechend der Regelung in § 13 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Untermietvertrages Bestimmungen zur Untervermietung, die gemäß Abs. 1 grundsätzlich mit schriftlicher Zustimmung u.a. der Klägerin zulässig ist. Gemäß § 13 Abs[…]


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