Verzicht auf deutsche Fahrerlaubnis
LG Itzehoe – Az.: 3 Ns 314 Js 28038/20 – Urteil vom 17.08.2022
In dem Strafverfahren wegen Verdachts des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat das Landgericht Itzehoe – 3. Kleine Strafkammer – in der Hauptverhandlung vom 08.08.2022 und 17.08.2022 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 12.02.2021 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten für beide In-: stanzen werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe:
abgekürzt gern. § 267 Abs. 5 Satz 2 StPO
I.
Der Angeklagte wurde durch das angefochtene Urteil wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahr-erlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt. Hiergegen hat er form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufung hatte Erfolg.
II.
Die Berufungsverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Um dem Entzug seiner Fahrerlaubnis zuvorzukommen, verzichtete der Angeklagte am 12.12.2006 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde des Kreises Segeberg auf seine ihm erteilten Fahrerlaubnisse. Seit diesem Zeitpunkt hat der Angeklagte keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben. Der Angeklagte erwog, die von ihm geleitete Firma nach Polen zu verlegen. In der Zeit vom 05.02.2007 bis zum 31.12.2007 hielt sich der Angeklagte überwiegend in Stettin auf und wohnte in. einer von ihm gemieteten Wohnung unter der Adresse. Seine Firma leitete er aus Polen; nur etwa alle 2 bis 3 Wochen reiste er für jeweils 2 Tage nach Deutschland. Am 09.08.2007 wurde ihm nach der Ableistung von Fahrstunden sowie bestandener theoretischer und praktischer Fahrprüfung eine polnische Fahrerlaubnis ausgestellt. In dieser Fahrerlaubnis war als Wohnort die vorgenannte Stettiner Adresse des Angeklagten vermerkt. Gemeldet war der Angeklagte in der pp. Am 16.09.2020 befuhr der Angeklagte gegen 11:55 Uhr mit dem Pkw Hanomag-Henschel F20 mit dem amtlichen Kennzeichen pp. die pp. in pp. Im Rahmen einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass der Angeklagte nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis verfügt.
Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Er verfügte am 15.09.2020 über eine gültige polnische Fahrerlaubnis. Diese berechtigte ihn nach § 28 Abs..1 FeV zum Führen des Fahrzeugs im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in de[…]