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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bußgeldverfahren wegen Haltens im Halteverbot – Verbotsirrtum

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KG Berlin – Az.: 2 Ss 38/99 – 3 Ws (B) 125/99 – Beschluss vom 16.03.1999

Die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 aufzufassende Berufung des Betroffenen wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)

Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag des Betroffenen zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur – hier allein möglichen – Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Haltens im Sinne eines Halteverbots nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6a (Zeichen 283 StVO) bereits geklärt . Ebenso ist geklärt und bedarf keiner erneuten Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht, dass das Zeichen 283 i.V.m. dem Zusatzzeichen „Lieferverkehr frei“ nicht das Abholen und Bringen von Personen gestattet und das Zusatzschild „Krankenfahrzeuge frei“ in keinem Fall private Kraftfahrzeuge erfasst .

Die Beurteilung des Verbotsirrtums ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich – und auch hier – nicht gebietet .

Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung deckt keine eine Entscheidung zur Fortbildung materiellen Rechts gebietenden Rechtsfragen auf.[…]


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