KG Berlin – Az.: 2 Ss 38/99 – 3 Ws (B) 125/99 – Beschluss vom 16.03.1999
Die als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 2. November 1998 aufzufassende Berufung des Betroffenen wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
(Symbolfoto: FooTToo/Shutterstock.com)Wie die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag des Betroffenen zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht geboten, die Rechtsbeschwerde zur – hier allein möglichen – Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Haltens im Sinne eines Halteverbots nach § 12 Abs. 1 Ziffer 6a (Zeichen 283 StVO) bereits geklärt
Die Beurteilung des Verbotsirrtums ist eine Frage des Einzelfalles, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde grundsätzlich – und auch hier – nicht gebietet
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene weitere Nachprüfung deckt keine eine Entscheidung zur Fortbildung materiellen Rechts gebietenden Rechtsfragen auf.[…]