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WEG – Anspruch auf Rückbau einer errichteten Außentreppe

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LG Hamburg – Az.: 318 S 75/17 – Urteil vom 11.07.2018

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Schluss-Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 10.04.2017, Az. 22a C 105/14, wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die errichtete Außentreppe, die von seinem Sondereigentum (Wohnung Nr. 1) in den gemeinschaftlichen Garten des Grundstücks J. …, … H. führt, zu beseitigen.

2. Von den Kosten der I. Instanz tragen die Kläger 37,5 % und der Beklagte 62,5 %. Der Beklagte hat zudem die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft J. … in … H. und streiten in der Berufungsinstanz noch um die Rückbauverpflichtung des Beklagten bzgl. einer von diesem errichteten Treppe, die auf der rückwärtigen Gebäudeseite von dessen Wohnung in den gemeinschaftlichen Garten führt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Schluss-Urteils des Amtsgerichts vom 10.04.2017 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO), die wie folgt ergänzt werden. Mit Schreiben vom 26.09.2013 (Anl. K 19) forderten die Kläger den Beklagten auf, die streitgegenständliche Treppe bis zum 18.10.2013 zu entfernen. Mit Email vom 22.11.2013 (Anl. K 20), gerichtet u.a. an die Kläger, nahm der Beklagte Stellung zu verschiedenen zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Streitpunkten. Dort heißt es u.a.:

„Da Sondernutzungsrechte quasi von der Nutzung her in Richtung Einzeleigentum gehen, schlage ich vor, den Schuppen und meine hintere Gartentreppe nicht weiter zu problematisieren. (…) Zu Herrn G. Entlastung bezüglich Streitpunkte des Gemeinschaftseigentums biete ich an: (…). Ich hoffe hiermit einen für Alle akzeptablen Vorschlag gemacht zu haben, so das (…).“.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.01.2014 (Anl. K 6) forderten die Kläger den Beklagten unter Fristsetzung erneut auf, die Treppe zu entfernen. Hierzu nahm der Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom 28.01.2014 Stellung (Anl. K 7). Wegen der Einzelheiten der vorgenannten Schreiben/Email wird auf die Anlagen K 6, 7 und K 20 Bezug genommen.

Das Amtsgericht Hamburg hat mit seinem am 10.04.2017 verkündeten Schluss-Urteil die Klage auf Beseitigung der Treppe durch den Beklagten abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beseitigungsanspruch zwar nicht bereits an einer unzulässigen Rechtsausübung und auch […]


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