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Nicht sofortige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit – fristlose Kündigung

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Landesarbeitsgericht Thüringen – Az.: 3 Sa 104/16 – Urteil vom 12.07.2018

Auf die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 09.12.2015 – 7 Ca 481/14 – wird dieses unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten und der Anschlussberufung des Klägers im Übrigen wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 02.12.2014, zugegangen am 04.12.2014, noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 02.12.2014 zum 31.12.2014 beendet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 28.02.2015, zugegangen am 02.03.2015, noch durch die Kündigung vom 28.02.2015, zugegangen am 04.03.2015 beendet wurde.

3. Es wird festgestellt, dass Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch Ablauf der vereinbarten Befristung zum 29.04.2015 sein Ende gefunden hat.

4. Der Beklagte wird verurteilt an den Kläger 8.330,00 € brutto abzüglich gezahlter 521,82 € netto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag i. H. v. 1.230,00 € seit dem 16.02.2014 bis zum 23.02.2015,
aus einem Betrag i. H. v. 1.230,00 € abzüglich 521,82 € seit dem 24.02.2015,
aus einem Betrag i. H. v. 1.320,00 € seit dem 16.01.2015
aus einem Betrag i. H. v. 1.496,00 € seit dem 16.02.2015
aus einem Betrag i. H. v. 1.360,00 € seit dem 16.03.2015
aus einem Betrag i. H. v. 1.496,00 € seit dem 16.04.2015
aus einem Betrag i. H. v. 1.428,00 € seit dem 16.05.2015

zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 80 % und der Kläger zu 20 % zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den der Termin der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und über Entgeltansprüche des Klägers.

Der am 29.06.1990 geborene, zuletzt unter Betreuung stehende Kläger ist seit dem Bescheid vom 10.01.2013 mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt (Bl. 38 d.A.). Hiervon informierte er den Beklagten, der mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, zunächst nicht, bei dem er seit dem 29.04.2014 als Wachmann bzw. Sicherheitsmitarbeiter beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag sieht neben diversen Tätigkeiten den Einsatz im Separat[…]


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