OLG Düsseldorf – Az.: 4 U 141/17 – Urteil vom 13.07.2018
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf – Einzelrichter – vom 23.05.2017 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.667,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2014 zu zahlen und ihn von Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts P. S., H.-straße …, 4… N., in Höhe von 887,03 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz tragen die Beklagte zu 82 Prozent und der Kläger zu 18 Prozent. Die Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger, Rechtsanwalt, macht Ansprüche aus einer Hausratversicherung bei der Beklagten geltend, der von den Parteien nicht weiter konkretisierte Musterbedingungen der VHB zugrunde liegen.
Im Zeitraum vom 12.05.2014, 23.30 Uhr, bis 13.05.2014, 5.45 Uhr, drang zumindest ein Dieb in die Hochparterre-Wohnung des Klägers ein und entwendete Bargeld und verschiedene Gegenstände. Der Dieb drang dabei durch ein zur Straße hin gelegenes Wohnzimmerfenster ein; wegen der Örtlichkeiten wird auf die Ablichtung auf Bl. 88 GA verwiesen. Noch am 13.05.2014 zeigte der Kläger den Diebstahl der Beklagten an und erstattete Anzeige bei der Polizei (11 UJs 119/14A, StA Düsseldorf); gegenüber dieser machte er auch bereits am 13.05.2014 Ausführungen zu entwendeten Gegenständen (Bl. 72 f. GA = Bl. 22 f. EA). Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 13.05.2014 unter anderem um eine Aufstellung aller entwendeten Sachen und Übersendung aller noch vorhandenen Eigentumsnachweise (Bl. 49 ff. GA). Mit Schreiben vom 06.06.2014 übersandte der Kläger darauf sowohl der Polizei als auch der Beklagten eine Stehlgutliste und überschlug den Schaden mit 17.500 Euro (Bl. 41 ff. GA). Unter dem 02.07.2014 besuchte der Schadensregulierer der Beklagten Axel Heyer den Kläger zu Hause, um den geltend gemachte Schaden durchzusprechen. Im Nachgang des Gesprächs ergänzte der Kläger seine Angaben mit E-Mail vom 07.07.2014 (Bl. 53 GA) und übersandte mit Schreiben vom 23.07.2014 eine Bescheinigung des Uhrmachers H. P. vom 08.07.2014 (Bl. 54 ff. GA). Ferner übersandte der Kläger mit einem mit dem Datum 06.05.2014 verse[…]