AG Brandenburg – Az.: 85 XVII 127/20 – Beschluss vom 10.11.2022
1. Das Verfahren wegen Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Regelung des persönlichen Umgangs des Betroffenen zu Frau M… R… – wohnhaft: …straße … in … – wird eingestellt.
2. Eine Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Regelung des persönlichen Umgangs des Betroffenen zu Frau M… R… – wohnhaft: …straße … in … – wird nicht angeordnet.
Gründe
Die Ermittlungen haben ergeben, dass die Voraussetzungen einer Erweiterung der Betreuung auf den Aufgabenkreis der Regelung des persönlichen Umgangs des Betroffenen zu Frau M… R… – wohnhaft: …straße … in … – nicht vorliegen und der Betroffene zudem auch eine derartige Umgangsregelung ausdrücklich ablehnt.
Dies ergibt sich insbesondere aus
dem Gutachten der Sachverständigen … vom 30.09.2022,
dem Bericht der Betreuungsbehörde … vom 22.09.2022,
dem Antrag der Betreuerin … vom 30.08.2022 und
der Anhörung des Betroffenen durch das Gericht am 10.11.2022.
Eine Befugnis der Betreuerin zur Umgangsbestimmung mit Wirkung für und gegen Dritte (§ 1908i I S. 1 BGB i. V. mit § 1632 II BGB) kann notwendig werden, wenn der Betreute krankheits- oder behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, eigenverantwortlich über seinen Umgang zu befinden bzw. sich einem unerwünschten und schädigenden Umgang zu entziehen. Innerhalb einer Betreuung geht es aber grundsätzlich einzig um die Begrenzung desjenigen Umgangs, der physisch oder psychisch schädlich für den Betreuten ist. Nur diesen kann die Betreuerin ggf. einschränken.
Zum Schutz der Gesundheit des Betreuten kann insofern zwar der Umgang des Betreuten insofern also auch mit dritten Personen – wie der hier oben angeführten weiblichen Person – eingeschränkt und einem Betreuer die Aufgabe übertragen werden, den Umgang des Betroffenen zu dieser weiblichen Person zu bestimmen, insbesondere wenn es gilt, den Betreuten vor Besuchen oder Anrufen abzuschirmen, die seiner Gesundheit abträglich sind (OLG München, Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 33 Wx 213/07, u.a. in: BtPrax 2008, Seiten 74 f.; BayObLG, Beschluss vom 26.02.2003, Az.: 3Z BR 243/02, u.a. in: BtPrax 2003, Seiten 178 f.; BayObLG, Beschluss vom 13.10.1999, Az.: 3Z BR 296/99, u.a. in: FamRZ 2000, Seite 1524; Schneider, FamRZ 2022, Seiten 1 ff.).
Wichtig und besonders zu betonen ist aber auch, dass „irgendeine“ Gefährdung als solche noch nicht ausreicht, sondern vielmehr eine konk[…]