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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verjährungshemmung durch einseitige Forderungsschreiben

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LG Siegen – Az.: 2 O 91/14 – Urteil vom 20.07.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 64% und die Klägerin zu 2) zu 36%. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerinnen machen Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen behaupteter Behandlungsfehler bezüglich der am 09.06.1998 geborenen Versicherten #### geltend. Sie behaupten, die Versicherte habe aufgrund behandlungsfehlerhafter Schwangerschaftsbetreuung, behandlungsfehlerhaften Geburtsmanagements und behandlungsfehlerhafter Erstversorgung nach der Geburt schwerwiegende dauerhafte Gesundheitsschäden, insbesondere eine Mehrfachbehinderung aufgrund eines frühkindlichen Hirnschadens, erlitten. Gegen den Beklagten zu 1) wurde ein Strafverfahren geführt, das im Jahr 2004 gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.500,00 EUR eingestellt wurde. Zwischen den Klägerinnen und der Versicherung der Beklagten gab es Schriftwechsel. Nach den zu den Akten gereichten Schriftstücken ist folgender zeitlicher Ablauf unstreitig:
#####  Geburt

06.06.2001  Anklage StA Siegen gegen Dr. B2
30.01.2003  Schreiben ### an ### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Betr. „Versicherungsnehmer Dr. B; Anmeldung von Ansprüchen (unbeziffert) und Bitte um Verjährungsverzicht.
14.01.2004  Einstellung Strafsache gegen B1 gegen Geldbuße 4.500,00 EUR
13.05.2004  Beziffertes Anspruchsschreiben mit Forderungsaufstellung (nicht bezeichnete Anlage hinter K7)
27.07.2004  Schreiben #### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht nur um Ansprüche gegen Dr. B2, die die #### ablehnt. Sie erklärt jedoch Verjährungsverzicht bis 31.12.2006, sofern Ansprüche nicht bereits verjährt sind.
13.12.2004  Begutachtungsauftrag an medizinischen Dienst (vgl. Bl. 223)
26.07.2005  Behandlungsfehlergutachten MDK für Klägerinnen: Behandlungsfehler wird bejaht
12.08.2005  Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Dr. B2.
08.09.2005  Schreiben #### an ####(nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Es geht um Ansprüche gegen B1, nicht gegen B2.
22.09.2005  Schreiben ### an #### (nicht bezeichnete Anlage hinter K7): Antwort auf Schreiben de[…]


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