Verspätete Überlassung von Messunterlagen
OLG Koblenz – Az.: 1 U 344/18 – Urteil vom 26.07.2018
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.02.2018, Az. 1 O 272/17, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das vorbezeichnete Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt als öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖBVI) das beklagte Land auf Schadensersatz aus Amtshaftung in Anspruch.
Das beklagte Land, vertreten durch den Landesbetrieb …, beauftragte den Kläger gemäß schriftlichen Vertrages vom 16.03.2015 mit einer Vermessung langgestreckter Anlagen an der K22. Der Kläger entnahm im automatisierten Abrufverfahren die dort für den Vermessungsbereich nachgewiesenen Vermessungsunterlagen. Die Katasterbehörde stellte später dem Kläger weitere Unterlagen zur Verfügung.
Der Kläger reichte am 11.01.2016 seine Vermessungsschriften in der Außenstelle …[Z] des Vermessungs- und Katasteramtes … zur gestuften Übernahme ein. Die Übernahme der Vermessungsschriften des Klägers in das Liegenschaftskataster erfolgte am 20.09.2016. Die Katasterbehörde fand im November 2016 im Zuge weiterer Überprüfungen weitere Messunterlagen auf. Diese führten dazu, dass die Übernahme der Vermessungsschriften des Klägers nochmals überarbeitet wurden.
(Symbolfoto: Roman Zaiets/Shutterstock.com)Der Kläger hat vorgetragen, die Einbeziehung der von der Katasterbehörde nachträglich aufgefundenen Vertragsunterlagen in seine Vermessung habe dazu geführt, dass die zuvor von ihm ohne diese Unterlagen durchgeführten Vermessungsarbeiten zum Teil hinfällig geworden seien. Zum Teil habe er diese wegen der langsamen Bearbeitung durch das Amt wiederholen müssen, weil alle Markierungen entfernt worden seien und die Grenzpunkte nicht mehr erkennbar gewesen seien. Dadurch sei ihm unter Zugrundelegung d[…]