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Eigenbedarfskündigung – Widerspruch eines betagten Mieters

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AG München – Az.: 433 C 19586/17 – Urteil vom 26.07.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung Nr. 1 im Haus …, … München, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Diele zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2019 gewährt.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.195,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Wohnung in der … in … München, bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Bad und Diele, die die Beklagte mit Mietvertrag vom 30.03.1990 mit Mietbeginn zum 01.05.1990 zunächst befristet bis zum 31.04.1995 vom ursprünglichen Eigentümer angemietet hatte.

Mit Mietvertrag vom 15.03.1995 mietete die Beklagte die zuvor genannte Wohnung dann unbefristet an.

Die monatliche Nettokaltmiete betrug zuletzt 682,95 Euro.

Die Beklagte ist fast 80 Jahre alt und Sozialhilfeempfängerin.

Sie ist in ihrem Viertel gut vernetzt und erhält auch Hilfe von Nachbarn.

Die streitgegenständliche Wohnung wurde im Jahr 2005 zunächst an die Eltern des Klägers veräußert.

Mit notariellem Vertrag vom 01.06.2011 überließen die Eltern des Klägers, … und …, dem Kläger die Wohnung und behielten sich selbst ein Nießbrauchsrecht, befristet auf den 01.01.2016, vor.

Am 07.06.2011 erfolgte die Eintragung des Klägers als Eigentümer sowie des befristeten Nießbrauchsrechts der Eltern des Klägers im Grundbuch.

Der Nießbrauch ist mittlerweile erloschen.

Derzeit wohnt und arbeitet der Kläger in Augsburg.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.12.2016 (Anlage zum Schriftsatz vom 02.10.2017) samt entsprechender Vollmacht kündigte der Kläger das Mietverhältnis mit der Beklagten zum 30.09.2017 und begründete dies mit Eigenbedarf. Gleichzeitig widersprach er der Fortsetzung des Mietverhältnisses und wies die Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Kündigung in schriftlicher Form und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses hin.

Das Schreiben wurde der Beklagten mittels Gerichtsvollzieher am 27.12.2016 zugestellt.


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