OLG Dresden – Az.: 4 U 620/18 – Beschluss vom 30.07.2018
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,- EUR festzusetzen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.
1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Landgericht habe mit der angefochtenen Entscheidung lediglich eine kumulative Veröffentlichung von Lichtbild und Behauptungen, nicht aber die beantragte alternative Verbreitung untersagt. Die Auslegung des Urteilsausspruches unter Ziffer 1 ergibt, dass zum einen die Verbreitung des Lichtbildes als auch die Verbreitung der inkriminierten Behauptung untersagt wird. Das Wort „und“ bezieht sich hier auf die beiden Satzteile und verknüpft inhaltlich zwei Regelungskomplexe im Sinne einer nebenordnenden Aufzählung. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch wird eine Aufzählung durch dieses Wort eingeleitet; die zusätzliche Verwendung des Wortes „oder“ neben dem „und“ ist für das Verständnis des Aussagegehaltes nicht erforderlich und dient lediglich einer weiteren Verdeutlichung. Der Regelungsgehalt des Tenors wird zudem durch die dementsprechenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen unter Ziffer I.1. bestätigt, die zur Auslegung herangezogen werden können. Untersagt wird sowohl die Verbreitung des Lichtbildes als auch die Verbreitung der inkriminierten Behauptung.
2. Das Landgericht hat auch zu Recht dem Kläger eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte versagt.