OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 65/17 – Beschluss vom 03.08.2018
Die angefochtene Entscheidung wird geändert.
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 3. vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten zu 2.und 3. haben die Gerichtskosten der ersten Instanz je zur Hälfte zu tragen. Eine Erstattung notwendig entstandener außergerichtlicher Kosten findet für keinen Rechtszug statt.
Geschäftswert: bis 155.000 €.
Gründe
I.
Die Erblasserin war verheiratet, ihr Ehemann ist am 20. Januar 1975 vorverstorben; das Ehepaar hatte drei gemeinsame Kinder, die hier Beteiligten.
Die Eheleute setzten unter dem 21. Juli 1974 ein – ersichtlich von dem Ehemann geschriebenes – eigenhändiges gemeinschaftliches Testament auf, wegen dessen umfangreichen Inhalts im einzelnen auf die Testamentsakte verwiesen wird. Unter anderem enthielt dieses Testament die gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute, eine Pflichtteilsstrafklausel sowie eingehende Regelungen für den Fall eines „plötzlichen“ Todes beider Ehegatten.
Mit notariell beurkundetem Testament vom 21. Mai 2010 bestimmte die Erblasserin, sie setze zu ihren Erben je hälftig den Beteiligten zu 2. und die Beteiligte zu 3. ein; der Beteiligten zu 1. wurde ihr Pflichtteil als Vermächtnis zugewandt, in Anrechnung hierauf der Schmuck der Erblasserin.
Gestützt auf dieses Testament, hat die Beteiligte zu 3. mit am 4. August 2016 notariell beurkundeter Erklärung die Erteilung eines sie und ihren Bruder, den Beteiligten zu 2., als Miterben zu je ½ ausweisenden Erbscheins beantragt. Sie ist der Auffassung, im gemeinschaftlichen Testament sei eine Schlusserbeneinsetzung nicht erfolgt. Dem ist die Beteiligte zu 1. entgegengetreten und hat ihrerseits schriftsätzlich die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle drei Beteiligten zu je 1/3 begehrt.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und des weiteren unter anderem erklärt, es beabsichtige, einen dem entsprechenden Erbschein zu erteilen und den Antrag der Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.
Gegen diesen ihren (damaligen) Verfahrensbevollmächtigten am 8. Februar 2017 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrem am 8. März 2017 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem sie ihr bisheriges Vorbringen vertieft und näher darlegt, dass die Erblasserin im Mai 2010 testierunfähig gewesen sein dürfte. Die Beteiligten zu 2. und 3. möchten das Rechtsmittel zurückgewiese[…]