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Verkehrsunfall – Zahnfrakturen bei Geschwindigkeitsänderung von ungefähr 10 km/h

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LG Dortmund – Az.: 21 O 67/15 – Urteil vom 09.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Am ##.##.2014 kam es auf der Autobahn A45 in Fahrtrichtung Dortmund, ungefähr in Höhe des Autobahnkreuzes Westhofen, zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Beklagte zu 1) mit dem von ihm geführten, bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug BMW, amtliches Kennzeichen ##-## ####, auf den rechten Teil des Hecks des von dem Kläger gesteuerten Fahrzeuges Audi, amtliches Kennzeichen ##-## ###,, auffuhr.

Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Beklagten verpflichtet sind, insgesamt die Schäden auszugleichen, die dem Kläger aus diesem Verkehrsunfall entstanden sind.

Der Kläger behauptet, bei diesem Verkehrsunfall sei er mit den Zähnen des Oberkiefers gegen das Lenkrad des eigenen Fahrzeuges geschlagen. Das habe zu Zahnschäden geführt. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit zu tiefgreifenden Behandlungen und auch Zahnersatz.

Insbesondere seien die Zähne 21 und 11 betroffen gewesen. Es sei zu einer subklinischen Luxation gekommen. Die Zähne seien gelockert gewesen. Sie müssten entfernt werden. Nach der Extraktion müssten diese beiden Zähne durch Implantate ersetzt werden.

Unter Vorlage von Heil- und Kostenplänen, die der Zahnarzt V aus E aufgestellt hat, behauptet der Kläger, es sei mit Kosten in Höhe von insgesamt 9.856,59 EUR zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

1.

a)  die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 9.856,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.06.2015 zu zahlen,

b)  hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die zahnärztlichen Behandlungskosten einschließlich Materialkosten und sonstigen mit der zahnmedizinischen Behandlung verbundenen Kosten zur Beseitigung der Zahnschäden zu ersetzen, die ursächlich auf den Verkehrsunfall vom 07.02.2014 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) auf der Autobahn A45 in Fahrtrichtung Dortmund zurückgehen, insbesondere die Behandlungskosten zu ersetzen, die die Extraktion der Zähne 11 und 21 und die anschließende Versorgung der Zahnbereiche 11 und 21 mit Implantaten mit Kronen mit Neuanfertigung der Brücken in den Zahnbereichen 25 bis 27 und 45 bis 47 sowie die Reparatur und gegebenenfalls Neuanfertigung der Brücke in dem Zahnbere[…]


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