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Verkehrsunfall – Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt – Höhe

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AG München – Az.: 342 C 23638/17 (2) – Urteil vom 10.08.2018

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 977,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2017 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 29.12.2017 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und die Beklagten samtverbindlich 86 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

6. Der Streitwert wird auf 1.131,80 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 15.09.2017 gegen 13.10 Uhr im Luise-Kiesselbach-Tunnel.

Der Kläger fuhr das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug mit dem Kennzeichen …. Der Beklagte zu 1. ist der Fahrzeughalter des unfallverursachenden Kfz mit dem Kennzeichen …, die Beklagte zu 2. dessen Fahrzeugführerin und die Beklagte zu 3. dessen Haftpflichtversicherung.

Unstreitig haftet die Beklagtenpartei zu 100 Prozent für den auf Grund eines fehlerhaften Fahrspurwechsels von der Beklagten zu 2. verursachten Verkehrsunfall. Der Kläger machte fiktive Reparaturkosten von EUR 4.029,12 geltend, auf die die Beklagtenpartei EUR 2.968,07 bezahlte. Ferner werden EUR 70,75 als Kosten der Akteneinsicht geltend gemacht. Ferner werden Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von EUR 5.235,38 (zusammengesetzt aus fiktiven Reparaturkosten netto von EUR 4.029,12 plus Gutachterkosten EUR 810,51 plus merkantiler Minderwert EUR 300,– plus Unkostenpauschale EUR 25,– plus Kosten für Akteneinsicht EUR 70,75) geltend gemacht. Diese betragen EUR 571,44.

(Symbolfoto: Sergei Gontsarov/Shutterstock.com)

Der Kläger behauptet, die fiktiven Reparaturkosten seien in voller Höhe von EUR 4.029,12 erforderlich und angeme[…]


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