LG Köln – Az.: 11 S 359/16 – Urteil vom 07.08.2018
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2016 (267 C 41/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht eine hälftige Haftungsteilung nach § 17 Abs. 2, 1 StVG angenommen, weil der streitige Unfallhergang nicht hat aufgeklärt werden können. Keine Parteien hat nachweisen können, dass beim Unfall Umstände vorlagen, die eine über die eigene Betriebsgefahr hinausgehende Haftung der jeweils anderen Partei begründen könnten.
Ohne Erfolg rügt die Berufung insoweit zunächst, dass das Amtsgericht sich auf Grundlage der Zeugenaussagen und dem gesamten Inhalt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung keine den Anforderungen des § 286 ZPO genügende Überzeugung vom Unfallhergang bilden konnte. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen begründen. Das Amtsgericht hat sich bei der Würdigung der Zeugenaussagen und des Inhalts der mündlichen Verhandlung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten und auch die Kammer sieht insoweit keinen Anlass, vom Ergebnis der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abzuweichen. § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. Dabei darf er insbesondere auch z.B. einer Partei mehr glauben als einem Zeugen, auch wenn dieser vereidigt wurde, oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil der Beweisbehauptung feststellen, sofern dies nach der aus den übrigen Beweismitteln bzw. dem Akteninhalt gewonnenen Erkenntnissen seiner Überzeugung entspricht. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat der Richter dabei nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugeh[…]