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Mieterhaftung – Verschlechterung der Mietsache bei Gebrauchsschäden an Einbauküche

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AG Homburg – Az.: 9 C 273/16 (11) – Urteil vom 09.08.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.366,14 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch die Drittwiderbeklagte in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm nach § 5 des Mietvertrags in Höhe von 1230 € geleisteten Kaution zzgl. 39,23 € Zinsen und die Auszahlung eines behaupteten Restguthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2015 bzw. 2014 in Gesamthöhe von 173,30 €.

Mit seiner Wider- und Drittwiderklage begehrt der Beklagte die Zahlung von 119,36 €. Dieser Betrag ergibt sich nach der Verrechnung der Kaution mit behaupteten Nachzahlungsansprüchen des Beklagten gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte aus den Betriebskostenabrechnungen 2014 und 2015 und der Verrechnung mit einem behaupteten Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.168,34 €.

Der Kläger mietete mit Mietvertrag vom 19.01.2012 von dem Beklagten die Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens M…straße … in … O… . Das Mietverhältnis ist seit dem 30.09.2016 beendet.

Ausweislich § 2 des Mietvertrags war eine Kaltmiete in Höhe von 580 € zuzüglich einer Garagenmiete in Höhe von 35 €‚ sowie eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 130 €‚ mithin insgesamt 795 € brutto als Miete vereinbart.

Die ebenfalls im Mietvertrag aufgeführte Frau M… Sch… hat mit Abtretungserklärung vom 21.05.2016 sämtliche Ansprüche an den Kläger abgetreten. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2015 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Ansprüche außergerichtlich geltend und setzte eine Frist bis zum 17.11.2015.


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