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Kaskoversicherung – Eintrittspflicht bei Kollision mit einer Böschung

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LG Amberg – Az.: 21 O 103/18 – Urteil vom 09.08.2018

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.346,38 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils voll streckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 20.346,38 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Kaskovertrag geltend.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses mit seinem Schlepper SAME Deutz-Fahr, amtliches Kennzeichen …, bei der Beklagten unter der Versicherungs-Nummer. … kaskoversichert. Vertraglich vereinbart war eine Selbstbeteiligung von 300,00 €. Für die Kaskoversicherung gelten die AKB, Stand 01.08.2010.

Am 02.10.2017 gegen 15.00 Uhr fuhr der Kläger mit seinem versicherten Schlepper zum Pflügen. Am Schlepper war ein Ackerpflug angehängt. Der Ackerpflug befand sich ca. in einer Höhe von 1 m über dem Boden und befand sich in waagrechter Stellung. Der Kläger befuhr zunächst die Landstraße und bog dann in einen Feldweg ein. Anschließend wollte er nach links abbiegen, um zu seinem Acker zu gelangen. Der Kläger hätte noch eine Wegstrecke von ca. 150 m bis zu seinem Acker zurücklegen müssen. Beim Abbiegevorgang scherte der Pflug nach rechts aus und kollidierte mit der vor Ort vorhandenen Böschung. Durch die Kollision wurde ein Schaden u.a. am Hubkraftwerk des Schleppers verursacht. Die Netto-Reparaturkosten betragen 20.646,38 €.

Mit Schreiben vom 19.10.2017 bestätigte die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 07.11.2017 mit, dass sie Ansprüche aus dem Kaskovertrag ablehne, da es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden handele.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Ein Versicherungsfall sei eingetreten. Gemäß A.2.3.2 AKB seien Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gelte ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Ein Unfallschaden liege vor. Ein Betriebsschaden, wie von der Beklagten angenommen, sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.346,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.11.2017 zu zahlen.

Die Beklagt[…]


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