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Fristlose Mietvertragskündigung wegen ungenehmigter Errichtung eines Schwimmbeckens

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OLG Frankfurt – Az.: 2 U 9/18 – Urteil vom 09.08.2018

Die Berufung des Beklagten gegen das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – 14. Zivilkammer, Az. 14 O 47/17 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Wiesbaden sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung

Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 91.200,00 € festgesetzt.
Gründe
I.

(Symbolfoto: Dimitri Lamour/Shutterstock.com)

Die Klägerin ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks eingetragen im Grundbuch von Wiesbaden des Amtsgerichts Wiesbaden, Flur 1, Flurstück 1/1, welches früher im Eigentum des Landes Hessen stand. Das Grundstück liegt im K…viertel. Der Bebauungsplan der Stadt Wiesbaden sieht für das „K…viertel“ eine öffentliche Grünfläche gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 15 BauGB vor. Er ordnet an, dass die als öffentliche Grünfläche/Parkanlage Y dargestellte Fläche als Parkanlage unter Artenschutz- und Denkmalschutzaspekten anzulegen und zu unterhalten sei. Mit Ausnahme erforderlicher Wegeflächen und Sitzplätzen sei die Parkanlage zu begrünen. Die Errichtung baulicher Anlagen sei unzulässig.

Das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Immobilienmanagement schloss mit dem Beklagten am 08.07.2002 eine schriftliche Nutzungsvereinbarung über das „im Lageplan rot gekennzeichnete Grundstück“, hinsichtlich dessen übrigen Inhaltes vollumfänglich auf Anl. K2 (Bl. 4 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Es heißt hier in § 1 unter anderem:

„Der Nutzer ist berechtigt, das (…) Grundstück als Gartengelände zu nutzen. Der Nutzer verpflichtet sich, das Grundstück in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Er hat sicherzustellen, dass das Grundstück von Abfällen und sonstigen, nicht auf das Grundstück gehörenden Gegenständen freigehalten wird.[…]


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